Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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100%-Marke eine zu hohe Bedeutung beizumessen115. Das gilt insbesondere dann, wenn die Einrichtung Leistungsverbesserungen plant. Am 5. März 2008 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen zur Frage, inwieweit Leistungsverbesserungen bei unvollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vertretbar sind, Stellung genommen (vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge 104, Rz. 627). Diese Frage hat in der Praxis immer wieder zu Kontroversen geführt, wobei das BSV folgende Regelung als vertretbar betrachtete: Sofern der Deckungsgrad mindestens 110% beträgt und die Wertschwankungsreserve zu mindestens 75% des aktuellen Zielwerts geäufnet ist, können vom Ertragsüberschuss des laufenden Jahres 50% für eine Leistungsverbesserung verwendet werden. Die restlichen 50% müssen für die Äufnung der Wertschwankungsreserve verwendet werden. Diese Regelung wurde im Rahmen der Strukturreform für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in die BVV 2 überführt (neuer Art. 46 BVV 2), wobei auf die Definition eines Mindestdeckungsgrades von 110% verzichtet wurde. Es wird die Aufgabe der Oberaufsichtskommission sein, den Begriff der Leistungsverbesserung zweckmässig auszulegen.
Es besteht offensichtlich ein Spannungsverhältnis zwischen der Verzinsung der Sparguthaben der aktiven Versicherten und dem Aufbau von Wertschwankungsreserven, was primär im Äufnungsverfahren begründet sein dürfte116. Die Wertschwankungsreserve kommt allen Beteiligten zugute, den aktiven Versicherten, den Rentnern und den Arbeitgebern. Für alle sinkt mit zunehmender Reservenhöhe die Gefahr, Beiträge zur Sanierung leisten zu müssen. Die Finanzierungslast liegt jedoch primär bei den aktiven Versicherten. Das liegt nicht zuletzt an der Differenz zwischen der im Umwandlungssatz eingerechneten technischen Verzinsung und dem BVG-Mindestzinssatz, die theoretisch über die mittlere Frist Null betragen sollte. In den letzten Jahren war demgegenüber eher ein Auseinanderdriften dieser zwei Parameter zu beobachten. Das Bedürfnis der aktiven Versicherten, an einem Aufschwung ebenfalls partizipieren zu können, ist aus dieser Perspektive verständlich117, was jedoch zwingend zu Konflikten mit den Solvenzerfordernissen führt. Diesen Konflikt zu lösen ist schwierig, sowohl technisch wie auch sozialpolitisch.
7.3 Soll-Zustand
Die Einführung eines obligatorischen Solvenztests drängt sich in der beruflichen Vorsorge aus den oben bereits skizzierten Gründen nicht auf. Die Steuerung der beruflichen Vorsorge sollte weiterhin grundsätzlich auf dem Fortführungsgedanken beruhen. Im Sinne eines zusätzlichen Führungsinstruments hingegen könnte ein Solvenztest, auf freiwilliger Basis umgesetzt, durchaus nützlich sein.
Der erste und dringlichste Schritt im Bereich der Solvenz ist die Festlegung einer einheitlichen und verbindlichen Methodik zur Bestimmung des Zielwerts der Wertschwankungsreserve für autonome und teilautonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Diese Einrichtungen stehen in Konkurrenz zueinander und es sollte verhindert werden, dass sich dieser Wettbewerb negativ auf die finanzielle Sicherheit der Einrichtungen auswirkt. Jedoch müssen bei jeder Lösung dieses Problems die Besonderheiten der beruflichen Vorsorge, insbesondere den vielfältigen Sanierungsmöglichkeiten, Rechnung getragen werden. Für firmeneigene Vorsorgeeinrichtungen ist der entsprechende Druck weniger hoch, da diese nicht in Konkurrenz zu anderen Einrichtungen stehen. Daneben ist gerade in diesem
115 Per Ende 2007 lag der kapitalgewichtete Deckungsgrad aller registrierten Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie bei 111.2%, per Ende 2008 bei 97.1% und per Ende 2009 bei 103.3%, was den Einfluss der Finanzkrise und die Bedeutung ausreichend hoher Wertschwankungsreserven verdeutlicht. Zudem ist die 100%- Marke auch stark abhängig von der Bewertung der versicherungstechnischen Verpflichtungen, was ihre Aussagekraft zusätzlich relativiert. Die diesbezüglichen Spielräume sind jedoch vergleichsweise gering.
116 Das anhaltend tiefe Zinsniveau hat dieses Spannungsverhältnis noch verschärft, indem die Mittel, die zwischen aktiven Versicherten und Rentner aufgeteilt werden können, tendenziell gesunken sind.
117 Je nach Marktentwicklung dürfte eine vollständige Äufnung der Wertschwankungsreserven mehrere Jahre in Anspruch nehmen, in denen die Sparkapitalien der aktiven Versicherten nur mit dem Mindestzinssatz fortgeschrieben werden.