Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Erweiterung der Transparenz im Rechnungsabschluss den Wegfall der Mindestquotenregelung kompensiert.
Allerdings könnte die Erweiterung der Transparenz im Rechnungsabschluss auch ohne Wegfall der Mindestquotenregelung realisiert werden. Dazu müsste das Erfassungsmodell der Betriebsrechnung wesentlich erweitert werden. Eine Erweiterung von Art. 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes würde dies ermöglichen.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
8.4.4.3 Lösungsansatz C.5: Separate juristische Person für die Kollektivversicherung berufliche Vorsorge
Dieser Lösungsansatz sieht vor, dass der Geschäftsbereich Kollektivversicherung berufliche Vorsorge von den anderen Geschäftseinheiten auch juristisch abgetrennt und mit eigener Bilanz und Erfolgsrechnung versehen wird. Dieses Unternehmen wäre privatrechtlich organisiert und unterstände der Finanzmarktaufsicht des Bundes.
Diese Variante hätte folgende Auswirkungen:
Erhöhte Transparenz wäre gewährleistet, auch bezüglich Eigenkapitalrendite.
Geringere Sicherheit und höhere Kapitalkosten wegen Wegfalls der Diversifikation beim
Eigenkapital.
Geringere Risikofähigkeit und höhere Kosten in der Anlagetätigkeit wegen geringerem
Volumen.
Höhere Kosten durch Doppelstruktur (je ein Unternehmen für BVG- und ein
Unternehmen für übriges Lebensversicherungsgeschäft), auch wenn Synergien im Konzern durch Auslagerung von wesentlichen Funktionen auf Konzerngesellschaften erzielt würden.
Je nach Rahmenbedingungen (z. B. Mindestquote) wäre es möglich, dass die Kapital-
ausstattung nur den gesetzlich vorgeschriebenen Minima entspräche. Dadurch entstünde geringere Sicherheit und ein erhöhter Aufwand für die Aufsicht zur Sicherstellung der Solvenz.
Je nach Rahmenbedingungen (z. B. Mindestquote, Marktsituation) dürfte wenig Interesse
von Privaten vorhanden sein, in Versicherungsunternehmen mit gesetzlich eingeschränktem Tätigkeitsgebiet zu investieren. Dies könnte dazu führen, dass es nicht mehr genügend Anbieter auf dem Markt vorhanden wären, was eine Ausdünnung der Marktkapazität in der beruflichen Vorsorge sowie zu wenig Wettbewerb für die Nachfrager zur Folge hätte.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
8.4.4.4 Lösungsansatz C.6: Konzentration auf die ertragsbasierte Methode
Die Ausschüttungsquote der Versicherer sollte transparenter gestaltet werden. Hierfür wäre es zweckmässig, sich auf eine Methode zur Bestimmung der Mindestquote zu konzentrieren. Die ertragsbasierte Methode scheint insofern geeigneter, als der Ertrag im Gegensatz zum Ergebnis weniger anfällig für Arbitragemöglichkeiten ist. Der Versicherer ist in jedem Fall daran interessiert, einen möglichst hohen Ertrag zu erzielen.
Die BVG-Kommission hat sich dafür ausgesprochen, diesen Lösungsansatz im Rahmen der Überprüfung der Höhe der Mindestquote zu evaluieren.
8.4.4.5 Lösungsansatz C.7: Beschränkung für den Saldo des Risikoprozesses in Prozenten der Risikoprämien
Es wurde bereits einführend gezeigt, dass der Saldo des Risikoprozesses in Prozenten der Risikoprämien über die Zeit erheblichen Schwankungen unterliegt. Von Arbeitnehmerseite her werden die Werte generell als zu hoch eingestuft. Sie fordern deshalb eine eindeutige, gesetzlich oder auf verordnungsstufe fixierte Grenze, ab welcher Risikoprämien als missbräuchlich taxiert werden.