Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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9 Mindestumwandlungssatz

9.1 Ausgangslage

9.1.1 Was ist der Umwandlungssatz?

In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben von Sparplänen im Beitragsprimat im Allgemeinen und der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG im Besonderen in eine jährliche Rente umzuwandeln. Er bestimmt die Höhe der jährlich ausbezahlten Rente und ist somit massgebend dafür, wie das Altersguthaben in jährliche Rentenleistungen aufgeteilt wird. Beispiel: Eine versicherte Person verfügt bei der Pensionierung über ein Altersguthaben von 500’000 Franken. Liegt der Umwandlungssatz bei 6,8%, erhält die Person eine jährliche Rente von 34’000 Franken (500'000 CHF x 6,8 : 100).

Für die obligatorische berufliche Vorsorge gilt ein Mindestumwandlungssatz. 2011 beträgt dieser Satz 6.95% für Männer und 6,9% für Frauen. Bereits im Gang ist eine Anpassung, die mit Zeithorizont 2014 zu einem Satz von 6,8% für Frauen und Männer führt.

Der Umwandlungssatz muss in erster Linie technisch korrekt sein. Wird er zu hoch angesetzt, übersteigt der Gesamtwert der ausbezahlten Renten das angesparte Altersguthaben, was für die Vorsorgeeinrichtung, welche die Renten ausbezahlt, mit einem finanziellen Mehrbedarf verbunden wäre. Ist er hingegen zu niedrig, könnte auf Kosten der Pensionierten das Gegenteil eintreten.

Für den Teil, der über den obligatorischen Teil der Versicherung hinausgeht, ist hingegen kein Mindestumwandlungssatz vorgesehen. Die Pensionskassen können also auch andere Sätze anwenden. Konkret heisst das: Eine Pensionskasse, die auch Leistungen versichert, die über die obligatorische Vorsorge gemäss BVG hinausgehen (umhüllende Kasse), darf in ihrem Reglement einen anderen Umwandlungssatz anwenden, aber die anhand des gesamten Altersguthabens berechnete Rente muss mindestens die Rente aus der Umwandlung des gesetzlichen Altersguthabens mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz ergeben.

Beispiel 1

Altersguthaben gemäss Reglement 320'000.-

Umwandlungssatz gemäss Reglement 6,15 %

Rente gemäss Reglement 19'680.- (320'000.- x 6,15 %)

Altersguthaben gemäss BVG 275'000.-

BVG-Umwandlungssatz (2011, Mann) 6,95 %

Rente gemäss BVG 19'112.50 (275'000.- x 6,95 %)

=> Die Pensionskasse bezahlt 19'680.- Franken.

Beispiel 2

Altersguthaben gemäss Reglement 320'000.-

Umwandlungssatz gemäss Reglement 6,15 %

Rente gemäss Reglement 19'680.- (320'000.- x 6,15 %)

Altersguthaben gemäss BVG 285'000.-

BVG-Umwandlungssatz (2011, Mann) 6,95 %

Rente gemäss BVG 19'807.50 (285'000.- x 6,95 %)