Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht

8.4.3.3 Lösungsansatz C.2: Festlegung eines Zielkapitals für die berufliche Vorsorge mit einer bestimmten Entschädigung

Anstelle der Mindestquotenregelung wäre es auch denkbar, für die berufliche Vorsorge ein Zielkapital zu bestimmen, welches dann marktgerecht entschädigt wird. Die Entschädigung könnte sowohl mittels einer fixen “Verzinsung“ als auch mittels einer Formel (z.B. Libor + x) festgelegt werden. Hinsichtlich der Praxistauglichkeit einer solchen Lösung sind jedoch noch viele Fragen offen. Zum einen wäre es schwierig, eine transparente, einfache und verständliche Berechnungsmethode zu finden. Die Einfachheit und Praktikabilität ist der grosse Vorteil der Mindestquote. Zum anderen dürften die risikosensitiven Komponenten des Zielkapitals nicht so volatil sein wie beispielsweise jene im SST, da sich eine entsprechende Grösse als Basis für die Entschädigung der Eigenkapitalgeber nicht eignet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Versicherer im SST auch spezifische, ihrer Risikoexposition angepasste interne Modelle verwenden können. Für die berufliche Vorsorge mit ihren speziellen Transparenzanforderungen wäre dies nicht geeignet.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar. Hingegen kann er im Rahmen möglicher Alternativen zur Mindestquotenregelung evaluiert werden.

8.4.4 Evaluation möglicher Alternativen

Anstelle einer Veränderung der bestehenden Regelung sollen auch Alternativen dazu beschrieben, erwogen und beurteilt werden.

Folgende Alternativen sind ins Spiel gebracht worden oder bieten sich an:

1. Den kollektiven Sammeleinrichtungen die Vollversicherung verbieten bzw. nur noch die

Risikorückdeckung erlauben

2. Einführung des angelsächsischen Modells mit oder ohne Mindestquotenregelung

3. Separate juristische Person für die Kollektivversicherung Berufliche Vorsorge

4. Konzentration auf die ertragsbasierte Methode

5. Beschränkung für den Saldo des Risikoprozesses in Prozenten der Risikoprämien

6. “Transparenz plus“

Allen Alternativen ist gemeinsam, dass sie einen tiefgreifenden Eingriff in die Ausgestaltung des bestehenden Systems bedeuten.

Wir beschränken uns an dieser Stelle auf eine Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen. Die konkrete Verwirklichung einer der Varianten bedingt in der Folge eine vertiefte Analyse aus rechtlicher, ökonomischer und versicherungstechnischer Sicht. Die Folgen für das System der zweiten Säule, für die betroffenen Versicherten und für den Finanzplatz Schweiz wären sorgfältig abzuschätzen.

8.4.4.1 Lösungsansatz C.3: Den kollektiven Sammeleinrichtungen die Vollversicherung verbieten bzw. nur noch die Risikorückdeckung erlauben

Gemäss diesem Lösungsansatz würden die bestehenden kollektiven Sammeleinrichtungen rechtlich, organisatorisch und buchhalterisch von den privaten Lebensversicherern getrennt. Diese sollen eigene Erfolgsrechnungen und Bilanzen führen. Kollektiv-Vollversicherungsverträge sollen nicht mehr zugelassen werden. An ihre Stelle sollen einfache kündbare Verträge für einzelne Dienstleistungen treten. Die Lebensversicherer sollen mit einer transparenten, angemessenen und risikogerechten Verzinsung ihres Eigenkapitals und der gebotenen Sicherheiten abgegolten werden.

Die Möglichkeit der Vollversicherung ist den KMU ein wichtiges Anliegen. Ihrem Anliegen, die Risiken des Kapitalmarkts vollumfänglich an den Versicherer abzutreten, kann ohne das Modell der Vollversicherung nicht entsprochen werden. Die Entschädigung für das getragene Risiko lässt sich nicht mit finanztheoretischen Methoden im Voraus berechnen und als Prämie in Rechnung stellen. Der Lebensversicherer ist darauf angewiesen, die Kapitalanlagen in der eigenen Bilanz zu führen und einen Teil des Ertrags für die