Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 87Fedlex · Erläuternder Bericht

=> Die Pensionskasse darf nicht die Rente gemäss Reglement von 19'680.- Franken ausbezahlen, sondern sie muss die Rente gemäss BVG von 19'807.50 Franken ausrichten.

Diese als „Anrechnungsprinzip“ bekannte Berechnungsmethode kann von den Pensionskassen abhängig vom Grad der Umhüllung mehr oder weniger streng angewandt werden. Obwohl der Mindestumwandlungssatz für alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen

gilt, betrifft er direkt nur Pensionskassen, die nur die Mindestleistungen nach BVG

versichern oder nur sehr wenig umhüllend sind. Schätzungsweise ist eine halbe Million der insgesamt 3,5 Millionen erwerbstätigen Versicherten in einer Kasse mit Altersleistungen

nach BVG-Minimum versichert. Es ist also etwa jeder siebte aktive Versicherte direkt und in vollem Ausmass von der Problematik des Mindestumwandlungssatzes betroffen. Insgesamt dürfte der Kreis der betroffenen Personen aber etwa zwei- bis

dreimal so gross sein, weil zusätzlich auch jene Versicherten betroffen sind, deren Alterskapital nicht wesentlich grösser ist als ihr BVG-Altersguthaben, obwohl sie in einem umhüllenden Plan versichert sind. Am häufigsten sind solche Konstellationen in Beitragsprimatkassen mit geringer Umhüllung und insbesondere bei Versicherten mit Löhnen unter dem maximal versicherten Lohn nach BVG anzutreffen.

Es ist zu betonen, dass das Anrechnungsprinzip nur gilt, wenn die Vorsorge umhüllenden Charakter hat. Seine Anwendung wäre indes nicht mehr möglich, wenn im Rahmen der weitergehenden Vorsorge das Splitting die einzige Option darstellte. Die Verwirrung, die durch zwei nebeneinander bestehende Systeme des Obligatoriums und des Überobligatoriums entsteht, würde mit dem Splitting zwar aufgehoben und auch die Kompatibilität mit dem EU-Recht wäre gewährleistet123, aber der Verzicht auf das Anrechnungsprinzip würde die Problematik des Umwandlungssatzes und andere Finanzierungsprobleme noch verschärfen, was, klar das Hauptargument für zwei nebeneinander bestehenden Systemen ist.

9.1.2 Notwendigkeit einer weiteren Anpassung des Mindestumwandlungssatzes

Der massgebende Umwandlungssatz hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: der Lebenserwartung im Zeitpunkt der Pensionierung und der erwarteten Rendite aus dem Restguthaben während dem Kapitalverzehr.124 Steigt die Lebenserwartung, muss das Altersguthaben länger ausreichen und somit in kleinere Teile aufgeteilt werden. Ausserdem müssen die Vorsorgeeinrichtungen das Altersguthaben während des Kapitalverzehrs verzinsen (sofern nicht eine einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt wird). Deshalb wird bei der Festlegung des Umwandlungssatzes im Zeitpunkt der Pensionierung eine erwartete Rendite, welche die Kasse garantieren muss, mitberücksichtigt. Ihr Rückgang ist ein weiterer Grund für die Aufteilung des Altersguthabens in kleinere Teile.

Die Thematik des Mindestumwandlungssatzes betrifft mindestens jeden siebten Versicherten und die Vorsorgeeinrichtungen, bei denen dieser versichert ist. Zwar fehlen diesbezüglich detaillierte Statistiken, es kann aber davon ausgegangen werden, dass es sich dabei vor allem um Vorsorgeeinrichtungen handelt, die Arbeitgeber bestimmter Branchen wie dem Bau, dem Gastgewerbe oder dem Gesundheitswesen versichern. Vermutlich ebenfalls betroffen sind kleine KMU, die Sammeleinrichtungen von Lebensversicherern angehören, sowie die Auffangeinrichtung mit ihren speziellen Aufgaben.

Für die betroffenen Versicherten ist abzuklären, ob die Kostentransparenz gewährleistet werden soll oder ob man sich im Gegenteil mit mehr oder weniger undurchsichtigen Subventionierungen125 zufrieden geben kann.

123 Siehe auch Kapitel 15.1.1.

124 Le rapport « Examen du taux de conversion par rapport aux bases techniques » que le groupe de travail « Taux de conversion » a élaboré en novembre 2004, et plus particulièrement le chapitre 2, livre davantage d’informations sur les paramètres centraux du taux de conversion in: http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de.

125 Siehe dazu 9.2.2.