Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Finanzierung des notwendigen Risikokapitals zu verwenden. Dies ist die Charakterisierung des Vollversicherungsmodells, ohne das die Vorsorgeeinrichtungen selbst die entsprechenden Schwankungsreserven bilden müssen, ohne Garantie auf die Vermeidung von Unterdeckungen bzw. Sanierungsmassnahmen.
Hingegen gibt es die Möglichkeit, unter Beibehaltung des Vollversicherungsmodells das „Fenster“ für die risikogerechte Verzinsung des Eigenkapitals etwas einzuengen (siehe auch den Lösungsansatz C.1) oder die Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit der Darstellung der Ausschüttungsquote zu verschärfen.
Die Auswirkungen einer Aufhebung des Vollversicherungsmodells wären insbesondere:
Einheitliche Behandlung des Sparprozesses in der beruflichen Vorsorge (ohne die
Möglichkeit einer Garantie).
Vereinfachung des Systems, weil für die Altersguthaben der Aktiven überall gleiche
Rechnungslegungsvorschriften gelten würden.
System der Mindestquote nicht mehr in derselben Ausprägung erforderlich.
Risiken für das Versicherungsunternehmen wesentlich reduziert. Keine Bereitstellung
von Risikokapital des Versicherers für Nominal- und Zinsgarantie auf den Altersguthaben der Aktiven.
Keine Vollversicherung mehr möglich: Vorsorgeeinrichtungen haben nicht mehr die Wahl,
ob sie ihre Anlage- und Zinsrisiken selber tragen oder bei einem Versicherungsunternehmen rückdecken wollen.
Arbeitgeber und Versicherte könnten durch allfällige Sanierungsbeiträge zusätzlich
belastet werden, was insbesondere bei KMU problematisch sein kann.
Planungssicherheit für die Arbeitgeber sinkt.
Wesentliche Änderung des Systems. Lange Übergangsfristen wegen laufenden
Verträgen erforderlich.
Heute investiertes privates Kapital kann nicht mehr für die Sicherung der Altersvorsorge
in der Schweiz eingesetzt werden.
Stabilität des Gesamtsystems der beruflichen Vorsorge wird reduziert.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.
8.4.4.2 Lösungsansatz C.4: Einführung des angelsächsischen Modells mit oder ohne Mindestquotenregelung
Gemäss diesem Lösungsansatz wird ein Modell eingeführt, welches sich an den im angelsächsischen Raum geltenden Vorschriften orientiert. Dabei haben die privaten Lebensversicherer Jahresrechnungen und Bilanzen für die einzelnen Geschäftsbereiche zu erstellen (Fachausdruck: Buchungskreise). Die getrennten Jahresrechnungen und Bilanzen je Geschäftsbereich zeigen auf, in welchem Umfang andere Geschäftsbereiche mitgetragen werden. Folgende Geschäftsbereiche sind zu unterscheiden:
Anwartschaftliche Leistungen der beruflichen Vorsorge und laufende Alters- und
Hinterbliebenenrenten der beruflichen Vorsorge
Lebensversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge
Eigenkapital („Shareholders“ Account)
Ziel dieses Modells ist, dass die Überträge von Gewinnen aus der beruflichen Vorsorge zu Gunsten des Eigenkapitals dank der Transparenz massvoll bleiben, um den Erhalt bestehender und die Gewinnung neuer Vorsorgeeinrichtungen nicht zu gefährden.
Bei dieser Lösung gibt es keine Gewähr dafür, dass die Versicherten in den Genuss höherer Erträge kämen als unter dem bestehenden System. Es ist keineswegs gesichert, dass die