Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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ganzen Versichertenkollektivs und nicht nur den Interessen des einzelnen Versicherten Rechnung getragen werden muss.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar. Sie hat sich stattdessen für die Punkte 5 und 6 aus dem Lösungsansatz “Transparenz plus“ ausgesprochen. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob der Überschussfonds in der „Haftungskaskade“ weiter nach hinten geschoben werden kann.
8.4.3 Problem C: Die Höhe der Entschädigung der Kapitalgarantie bzw. des Eigenkapitals des Versicherers bei Vollversicherungslösungen
8.4.3.1 Problembeschreibung C
Bei Vollversicherungslösungen muss die Kapitalgarantie finanziert werden. Die Höhe der Entschädigung der Kapitalgarantie ist seit Jahren Gegenstand politischer Auseinandersetzungen.
Verschiedene parlamentarische Vorstösse befassten sich mit dieser Problematik. Dabei konnte die Erkenntnis vermittelt werden, dass die privaten Lebensversicherer zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Solvenzanforderungen auf die Bereitstellung von Risikokapital angewiesen sind, welches marktgerecht entschädigt werden muss.
Diese Entschädigung vollumfänglich dem Markt zu überlassen ist indes aus verschiedenen Gründen nicht die dem Problem angepasste Lösung. Insbesondere ist der Bereich der beruflichen Vorsorge Teil der Sozialversicherung. Ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Lebensversicherers und den Interessen der vollversicherten Vorsorgeeinrichtungen und ihrer Versicherten muss daher auf Gesetzesstufe gefunden werden.
8.4.3.2 Lösungsansatz C.1: Überprüfung der Höhe der Mindestquote (unter Beachtung des SST)
Für eine solche Erhöhung müsste Art. 37 VAG angepasst werden. Bevor man eine solche Anpassung vornehmen kann, müssen jedoch sichere Grundlagen vorliegen. Das setzt voraus, dass noch weitere zukünftige Rechnungsabschlüsse vorliegen, damit die relevanten Zeitreihen und die Vergangenheitserfahrung an Aussagekraft gewinnen. Diese reicht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht aus, um verlässliche Aussagen zur Krisenresistenz der in der beruflichen Vorsorge tätigen Lebensversicherer zu machen, insbesondere auch deshalb, weil der risikoorientierte Schweizer Solvenztest erst ab 2011 für die Versicherungsunternehmen verbindlich geworden ist. Eine Erhöhung der Mindestquote zum jetzigen Zeitpunkt könnte allenfalls dazu führen, dass die Lebensversicherer bei einer späteren negativen wirtschaftlichen Entwicklung vor ernsthaften Probleme stehen. Befürchtet wird von dieser Seite auch, dass die Eigenkapitalgeber nicht mehr bereit sein könnten, die in unsicheren Zeiten relativ hohen Risiken der beruflichen Vorsorge (z.B. nicht aus dem Ertrag oder aus vorhandenen Deckungskapitalverstärkungen finanzierbare Deckungslücken bei der Rentenumwandlung und bei der Verzinsung der Altersguthaben) auf sich zu nehmen, wenn sie für die Bereitstellung von Risikokapital nicht genügend entschädigt würden. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Auswirkungen des Schweizer Solvenztests noch nicht bekannt sind, insbesondere hinsichtlich dessen Krisenresistenz. Nichtsdestotrotz könnte im Rahmen einer breiten Auslegeordnung, wenn dann genügend statistisches Material und Erfahrungswerte mit dem SST vorliegen, auch die Höhe der Mindestquote neu diskutiert werden. Eine Anhebung der Mindestquote wird insbesondere von den Arbeitnehmervertretern gefordert.
Die BVG-Kommission hat sich für eine Überprüfung im Jahr 2015 ausgesprochen. Zudem sollen mögliche Alternativen zur Mindestquotenregelung überprüft werden.