Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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3.4.3 Patientinnen und Patienten und Konsumentinnen und Konsumenten
Die Umsetzung der Europaratskonvention bietet den Vollzugsbehörden bessere Instrumente für die Ermittlungen bei Verdachtsfällen sowie verschärfte Strafbestimmungen. Somit können potenzielle Täter früher gefasst oder sogar abgeschreckt werden, und es gelangen weniger gefälschte Heilmittel in Umlauf. Auch schärft die Diskussion im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Konvention das Bewusstsein der Konsumentinnen und Konsumenten für die Problematik der gefälschten Heilmittel. Die Patientinnen und Konsumenten können deshalb von der Umsetzung des vorliegenden Abkommens erwarten, dass die Versorgung mit qualitativ hochstehenden, sicheren und wirksamen Arzneimitteln verbessert wird.
3.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 der Bundesverfassung sieht vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen. Weil die Vorlage weder Subventionsbestimmungen noch Finanzierungsbeschlüsse vorsieht, untersteht sie nicht der Ausgabenbremse.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 25. Januar 201287 zur Legislaturplanung 2011– 2015 und im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201288 über die Legislaturplanung 2011–2015 angekündigt.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)89, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Artikel 24 Absatz 2 Bundesgesetz vom 13. Dezember 200290 über die Bundesversammlung [ParlG]; Artikel 7a Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199791[RVOG]).
87BBl 2012 481, hier 561 und 613
88BBl 2012 7155, hier 7160
89SR 101
90SR 171.10