Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 46Fedlex · Erläuternder Bericht

die durch dieses Übereinkommen geregelt sind, durch die Konvention nicht berührt werden.

Absatz 2 räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, untereinander bilaterale oder multilaterale Abkommen – oder andere völkerrechtlichen Übereinkünfte – über Fragen abzuschliessen, die in der Konvention geregelt sind. Nach dem Wortlaut ist jedoch klar, dass die Vertragsparteien keine von der Konvention abweichenden Übereinkünfte treffen können.

2.11 Kapitel X: Änderungen des Übereinkommens

Artikel 27: Änderungen

Nach Artikel 27 können alle Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens beantragen. Der Änderungsvorschlag wird beim Generalsekretär des Europarats eingereicht, der ihn an die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Europarats, die Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt oder beim Europarat Beobachterstatus haben, die Europäische Union und jeden zur Unterzeichnung des Übereinkommens eingeladenen Staat weiterleitet. Nach Prüfung des Änderungsvorschlags kann das Ministerkomitee die Änderung beschliessen. Daraufhin wird der Wortlaut der Änderung allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. Die Änderung tritt erst in Kraft, wenn alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Dieses komplexe Verfahren soll sicherstellen, dass alle Vertragsparteien am Entscheidungsprozess in Bezug auf das Übereinkommen teilhaben, um zu vermeiden, dass die Konvention wegen nicht umsetzbarer Änderungen an Bedeutung verliert.

2.12 Kapitel XI: Schlussbestimmungen

Artikel 28–33

Die Schlussbestimmungen der Medicrime-Konvention entsprechen – von wenigen Besonderheiten abgesehen – weitgehend denjenigen anderer bestehender Übereinkommen des Europarates.

Gemäss Artikel 28 der Konvention steht der Beitritt nicht nur den Mitgliedstaaten des Europarates offen, sondern auch den Nicht-Mitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren (Israel und Japan82) oder die Beobachterstatus im Europarat haben. Um die Teilnahme von möglichst vielen Nicht-Mitgliedstaaten zu fördern, kann das Ministerkomitee bereits vor dem Inkrafttreten der Konvention weitere Staaten einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Dies in Abweichung zu andern Europaratskonventionen, welche für Nicht-Mitgliedstaaten, die nicht an der Erarbeitung der Konvention beteiligt waren, einen Beitritt erst nach dem Inkrafttreten ermöglichen.

Artikel 29 der Konvention hält fest, dass jeder Staat oder die Europäische Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung das Territorium festlegen kann, auf welchem die

82 Vgl. Erläuterungen des Europarats zur Medicrime-Konvention, Art. 28, Punkt 158.