Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten

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Konvention gelten soll; dies kann später auch jederzeit ausgeweitet oder eingeschränkt werden.

Gemäss Artikel 30 der Konvention können die Vertragsstaaten ausschliesslich dort Vorbehalte anbringen, wo dies in den jeweiligen Konventionsbestimmungen explizit vorgesehenen ist. Die Schweiz macht bei Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 (gemäss Artikel 10 Absatz 4) von dieser Möglichkeit Gebrauch83.

Die im Vorentwurf zum Bundesbeschluss enthaltenen Schweizer Vorbehalte und Erklärungen sind dem Generalsekretär des Europarates anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bekannt zu geben.

Der Ausschuss der Vertragsparteien hat insbesondere in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) die Anwendung der Medicrime-Konvention zu begleiten und die gütliche Lösung von allfälligen Schwierigkeiten bezüglich der Anwendung des Übereinkommens zu erleichtern (Art. 31).

Das Übereinkommen kann jederzeit, mit einer Frist von drei Monaten, mittels Notifikation an den Generalsekretär des Europarates gekündigt werden (Art. 32).

Die Konvention wurde am 28. Oktober 2011 in Moskau zur Unterzeichnung eröffnet und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Unterzeichner, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarates, ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein (Art. 28).

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die strafrechtlichen Zuständigkeiten bei der Heilmittelkriminalität sind auf Bund und Kantone verteilt. Die Ratifizierung des Übereinkommens wird keinen Einfluss weder auf diesen Punkt noch die einzelnen Straftaten oder Massnahmen wie die Einziehung von Heilmitteln oder Vermögenswerten noch auf den alltäglichen Informationsaustausch haben. Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, verfügt über eine eigene Finanzierung (über die verrechneten Gebühren und Abgaben sowie den Bundesbeitrag für seine gemeinwirtschaftlichen Leistungen) und führt eine eigene Rechnung (Art. 68 HMG). Es ist jedoch festzustellen, dass die Heilmittelkriminalität aus unterschiedlichen Gründen ansteigt, sodass mittelfristig mit einer Zunahme und steigenden Komplexität der Fälle zu rechnen ist. Dieser Trend entwickelt sich unabhängig von der Medicrime-Konvention. Diese ermöglicht vielmehr eine optimalere Nutzung der vorhandenen Ressourcen insbesondere durch den verstärkten Informationsaustausch auf internationaler Ebene und die Durchführung der Strafverfahren. Vor diesem Hintergrund ist die bereits die im Rahmen der Revision des HMG vorgesehene Delegation von Strafverfolgungskompetenzen an die Eidgenössische Zollverwaltung zu sehen.

Die Umsetzung der Konvention wird für die Bundesanwaltschaft und Fedpol, aufgrund der Übernahme neuer Aufgaben, einen gewissen Mehraufwand zur Folge haben. Da davon auszugehen ist, dass sich die Übertragung von Verfahren an die

83 Vgl. Ausführungen in Ziff. 2.3, Erläuterungen zu Art. 10 Abs. 4 der Konvention.