Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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3.4 Volkswirtschaftliche und andere Auswirkungen
Arzneimittel, die z.B. falsche, zu wenig oder keine Wirkstoffe enthalten oder die verunreinigt sind, können schwere medizinische Komplikationen mit hohen Folgekosten auslösen oder sogar Todesfolgen haben. Auch kann eine wirksame Behandlung in einem frühen Krankheitsstadium verzögert werden, weil die Patientinnen und Patienten sich zuerst möglicherweise unwirksame Arzneimittel z.B. übers Internet beschaffen, bevor sie sich in ärztliche Behandlung geben.
Beim Eintreten von gefälschten Heilmitteln in die legalen Vertriebskanäle besteht die Gefahr, dass die Patientinnen und Patienten das Vertrauen in das Gesundheitssystem verlieren, weil die Arzneimittel z.B. nicht wirken oder aufgrund von Verunreinigungen schwere Nebenwirkungen auslösen.
Auch muss vermieden werden, dass die Schweiz aufgrund von fehlenden Möglichkeiten in der Strafverfolgung zu einer Drehscheibe für den organisierten internationalen Handel mit gefälschten Heilmitteln wird.
Nicht zuletzt entgehen dem Staat Steuereinnahmen, wenn Patientinnen und Patienten in nicht legalen Kanälen ihre Arzneimittel besorgen. Zudem kann das Institut keine Verkaufsabgaben erheben.
3.4.1 Pharma- und Medizinprodukteindustrie
Für die Hersteller von Arzneimitteln und Medizinprodukten bedeuten gefälschte Heilmittel einerseits Ertragsausfälle zum Teil in Millionenhöhe. Andererseits entsteht der Industrie auch ein Imageschaden und Vertrauensverlust, wenn Patienten gefälschte Präparate einnehmen in der Meinung, es handle sich um Originalpräparate und diese sich dann als unwirksam herausstellen oder unerwünschte Wirkungen haben. Gleichzeitig steigen der Aufwand und damit die Kosten für die Hersteller, fälschungssichere Medikamente und Packungen zu produzieren, stetig. Von der Umsetzung der Konvention, insbesondere von den damit verbundenen besseren Möglichkeiten zur Strafverfolgung von Heilmittelfälschern und vom verbesserten Informationsaustausch zwischen den von Fälschungen betroffenen Firmen und den Behörden, profitiert u.a. auch die Pharmaindustrie in ihrem Kampf gegen Heilmittelfälschungen.
3.4.2 Handel und berufsmässige Anwenderinnen und Anwender
Die Umsetzung der Europaratskonvention lässt keine negativen Auswirkungen auf den legalen Handel und die berufsmässige Anwendung erwarten. Es ist nicht zu erwarten, dass das Unterstellen der Tätigkeiten von Mäklerinnen und Agenten unter die Grosshandelsbewilligung86 auf den legalen Handel mit Arzneimitteln in der Schweiz nennenswerte Auswirkungen haben wird. Die Vertriebswege in der Schweiz sind kurz und übersichtlich und Vermittlerinnen und Vermittler spielen deshalb keine grosse Rolle.
86 Vgl. Ziff. 2.3, Erläuterungen zu Art. 6 der Konvention.