Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/114: Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime Konvention) · 52 Seiten
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Bundesanwaltschaft auf ein bis zwei Fälle im Jahr beschränken wird, soll dieser Mehraufwand ohne zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen bewältigt werden.
Hinsichtlich des Folgemechanismus werden die Kosten, da es sich um ein Übereinkommen des Europarats und nicht um ein Teilabkommen handelt, vom ordentlichen Haushalt des Europarats getragen. Die Aufgaben, die sich aus dem Folgemechanismus ergeben, werden im Rahmen der laufenden Tätigkeiten des Instituts wahrgenommen und ziehen demzufolge keine zusätzlichen Kosten nach sich.
Es ist kein Pflichtbeitrag der Vertragsstaaten der Konvention vorgesehen. Ein freiwilliger Beitrag ist immer möglich. Dieser bleibt, wie gegebenenfalls auch dessen Form, der Schweiz überlassen. Er könnte in einer Geldzahlung, einer Beteiligung an der Ausbildung von Beauftragten der Vertragsparteien usw. bestehen. Dieses Vorgehen wird bereits heute im Rahmen der internationalen Zusammenarbeitspolitik des Instituts angewendet.
3.2 Auswirkungen auf das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein hat die Medicrime-Konvention ebenfalls unterzeichnet. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Konvention in absehbarer Zeit ratifiziert werden wird.
Die schweizerische Heilmittelgesetzgebung ist gemäss Notenaustausch vom 11. Dezember 200184 zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein und gemäss Zollvertrag vom 29. März 192385 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar. Wie weit die vorliegenden Änderungen des HMG anwendbar sind, wird im Rahmen des regulären Bereinigungsverfahrens der Anlagen zum Zollvertrag geprüft.
Die Ratifizierung der Medicrime-Konvention und die damit zusammenhängenden Anpassungen im Heilmittelgesetz werden keine Auswirkungen auf die im Notenaustausch festgelegten Zuständigkeiten zur Folge haben.
3.3 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Für die Kantone und Gemeinden entstehen durch die Unterzeichnung und Ratifizierung keine direkten Folgekosten. Bereits heute beteiligen sich die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (Strafbehörden, Polizei, Gesundheitsbehörden) an der Aufdeckung von pharmazeutischer Kriminalität und der Strafverfolgung der Täterinnen und Täter. Mit dem Trend, dass generell immer mehr gefälschte Arzneimittel im Umlauf sind, kann sich unabhängig von der Ratifizierung der Konvention auch der Aufwand für die Kantone erhöhen. Durch die mit der Ratifizierung der Konvention verbesserten Möglichkeiten bei der Ermittlung sowie beim internationalen Informationsaustausch, wird aber auch auf Kantonsebene eine optimalere Nutzung der vorhandenen Ressourcen möglich sein.