Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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5.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten
Der Gesetzesvorentwurf sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens gesundheitsbezogene und damit besonders schützenswerte Daten von Patientinnen und Patienten an die kantonalen Krebsregister bzw. an das Schweizerische Kinderkrebsregister übermitteln müssen. Die Register bearbeiten die Daten und leiten sie an die nationale Krebsregistrierungsstelle sowie weitere Bundesstellen zur weiteren Auswertung weiter. Dies stellt einerseits einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)123 und die Privatsphäre (Art. 13 BV, insbesondere Abs. 2) der Patientinnen und Patienten dar. Andererseits bedeutet die Erhebungs- und Übermittlungspflicht eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) für die betroffenen Laboratorien und selbständig praktizierenden Ärztinnen und Ärzte. Derartige Einschränkungen von Grundrechten sind nach Artikel 36 BV nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Zudem darf der Kerngehalt der Grundrechte dabei nicht angetastet werden.
Die gesetzliche Grundlage wird mit dem Gesetzesvorentwurf geschaffen. Die Regelungskompetenz des Bundes kann sich dabei auf die erwähnte Verfassungsgrundlage abstützen (vgl. Ziff. 5.1.1).
Das öffentliche Interesse an der Registrierung der Krebserkrankungen ist der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Auftrag zur Bekämpfung stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten.
Näher zu beleuchten ist in der Folge die Verhältnismässigkeit der Erhebung und Übermittlung von besonders schützenswerten Daten der betroffenen Patientinnen und Patienten mit Blick auf die informationelle Selbstbestimmung (vgl. Ziff. 5.1.2.1) sowie die Verhältnismässigkeit des mit der Erhebungs- und Übermittlungspflicht zu Lasten der Ärztinnen und Ärzte verbundenen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit (vgl. Ziff. 5.1.2.2).
5.1.2.1 Verhältnismässigkeit der Datenübermittlung im Lichte der informationellen Selbstbestimmung (Art.
10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV)
Die Schutzbereiche der Artikel 10 Absatz 2 BV (persönliche Freiheit) und 13 Absatz 2 BV (Missbrauch persönlicher Daten) überschneiden sich teilweise, zumindest in Bezug auf den verfassungsrechtlichen Datenschutz. Nachfolgend ist aber nicht näher darauf einzugehen, welche der hier relevanten Aspekte von welchem der beiden Artikel geschützt werden. Es genügt an dieser Stelle festzuhalten, dass der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung von der Bundesverfassung im Rahmen des Grundrechtskatalogs geschützt wird. Gestützt auf diesen Anspruch kann jede und jeder Einzelne grundsätzlich selber darüber bestimmen, ob, wem und wann sie oder er persönliche Lebenssachverhalte, Gedanken, Empfindungen oder Emotionen offenbart.124
123 SR 101
124 Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 167.