Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 84Fedlex · Ergebnisbericht

Die Kantone FR, NW, OW und TG, 13 Krebsregister57 und Nicer verlangen als zusätzliche Voraussetzung, dass die Weitergabe der Registerdaten nicht automatisiert, sondern nur nach vorgängiger Evaluation des Gesuchs durch die nationale Krebsregistrierungsstelle erfolgt. Auch der Kanton VD vertritt diese Meinung, verlangt aber zusätzlich, dass die kantonalen Krebsregister in die Gesuchsbeurteilung einbezogen werden.

Die SGPath ist erstaunt, dass für die Datenweiterleitung keine Bewilligung einer Ethikkommission vorgeschrieben sei. Zudem soll das Gesetz die Krebsregister verpflichten, die im Rahmen des gesetzlichen Auftrages erarbeiteten Daten anderen Forschern für bewilligte und registrierte Studien zur Verfügung zu stellen.

Für die GAeSO ist die Bestimmung in der vorliegenden Form hochgradig problematisch. Sofern nicht als zusätzliche Voraussetzung das Vorliegen eines konkreten und begründeten sowie übergeordneten Interesses des Datenempfängers vorgeschrieben wird, sei auf die Norm zu verzichten.

Absatz 1

Die Kantone GR und ZH verlangen eine Ergänzung des Gesetzes, so dass anonymisierte Mindestdaten nur zu Forschungszwecken weitergeleitet werden dürfen.

Die FMH weist mit Blick auf den erläuternden Bericht (S. 67 f.) ergänzend darauf hin, dass bei der Anonymisierung auch ein besonderes Augenmerk auf die medizinischen Daten zu legen sei, da gerade bei seltenen Erkrankungen anhand dieser Daten der Rückschluss auf die betroffene Person möglich sei.

Absatz 2

Die Kantone AG und BS sowie PRIVATIM merken an, dass die Weiterleitung von nicht anonymisierten Daten mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nur zulässig sei, wenn der Forschungszweck nicht ebenso mit anonymisierten Daten erreicht werden kann. Das Gesetz sei mit einer entsprechenden Einschränkung für die Weitergabe zu ergänzen.

Die Kantone GR und ZH zeigen sich ausserordentlich irritiert, dass der Prozess der Einwilligungseinholung lediglich in Fussnote 106 des erläuternden Berichts beschrieben statt im Gesetz festgehalten werde. Zudem bestehe ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den Buchstaben b und d bezüglich der Identifizierbarkeit der beteiligten Leistungserbringer. Aus diesen Gründen sei eine grundlegende Überarbeitung der Bestimmung erforderlich.

Für das KR-AG ist es nicht nachvollziehbar, dass für die Weiterleitung der Zusatzdaten zu Forschungszwecken an Dritte keine Bewilligung des Forschungsprojekts durch die zuständige Ethikkommission vorgeschrieben ist – dies im Gegensatz zu Artikel 26 bezüglich registereigener Forschungsprojekte. Eine entsprechende Erläuterung sei daher notwendig. Zudem sei sicherzustellen, dass die kantonalen Krebsregister in den Prozess der Weiterleitung einbezogen werden, weshalb eine Ergänzung von Absatz 2 vorgeschlagen wird.

Zahlreiche Stellungnahmen kritisieren, es sei unklar, welche Einwilligung gemäss Buchstabe a gemeint ist und verlangen eine entsprechende Klarstellung von Absatz 2 Buchstabe a (KL-BS, KL-CH,

Oncosuisse, PH-CH, SAKK, SBK, SULM). Nach den Kantonen AG, BS und ZH sowie PRIVATIM

sollte festgehalten werden, dass es sich um eine Einwilligung gemäss Humanforschungsgesetz handle. Allerdings sei es fraglich, ob die nationale Krebsregistrierungsstelle überhaupt prüfen könne, ob eine entsprechende Einwilligung vorliege, da sie keine personenidentifizierenden Angaben zur Verfügung habe. Demgegenüber geht das SKKR davon aus, dass es sich um die Einwilligung für die Kon-

57 KR-BE, KR-BSBL, KR-FR, KR-GRGL, KR-JU, KR-NE, KR-SGAIAR, KR-TG, KR-TI, KR-VD, Kr-VS, KR-ZHZG, KR-Zs