Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten

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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 13 _____________________________________________________________________________________

1.3.4 Föderalismus und Finanzen

Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist seit 2008 in Kraft. Der Neue Finanzausgleich (NFA) soll mehr Effizienz und Kostenbewusstsein in der Leistungserbringung durch den Staat und einen besseren Ausgleich zwischen den Kantonen bewirken. Durch eine Entflechtung der Aufgaben und deren Zuweisung nach dem Subsidiaritätsprinzip sowie einer Bereinigung der Finanzflüsse schafft er klare Zuständigkeiten bei Bund und Kantonen. Der NFA trägt dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz Rechnung (wer den Nutzen hat, trägt auch die Kosten) und ebenso der Kongruenz (wer zahlt, bestimmt). Damit schafft er Anreize für eine effizientere Leistungserbringung. Zudem wurden Voraussetzungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Kantonen geschaffen. So soll ein Kanton, der für andere Leistungen erbringt, dafür entschädigt werden.

Die Reform Bevölkerungsschutz 2001 orientierte sich bereits an den Prinzipien des NFA und nahm diese vorweg, insbesondere beim Zivilschutz. Die übrigen Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes – Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe – lagen bereits bisher primär in kantonaler Verantwortung.

Beim Zivilschutz standen zwei Optionen im Vordergrund: eine Beitragsfinanzierung von 30 Prozent durch den Bund über alle Aufgabenbereiche des Zivilschutzes einerseits, eine konsequente Finanzierung zu jeweils 100 Prozent durch Bund und Kantone gemäss definierten Zuständigkeiten anderseits. Die zweite Option entsprach besser dem Ziel einer Aufgaben- und Finanzierungsentflechtung; sie wurde im Dokument Eckwerte für das Leitbild Bevölkerungsschutz vom 24. März 2000 festgelegt, zu dem auch die Kantonsregierungen konsultiert wurden. Fortan galt, dass für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen grundsätzlich die Kantone zuständig sind, für die Bewältigung machtpolitischer Bedrohungen und bewaffneter Konflikte grundsätzlich der Bund.

Auf dieser Grundlage wurde die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen im Leitbild Bevölkerungsschutz vom 17. Oktober 200120 und im totalrevidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200221 geregelt. Dabei wurde den Vorgaben des NFA Rechnung getragen. Die Kantone mussten insbesondere die Materialbeschaffung für die Formationen des Zivilschutzes zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen (Einsatzmaterial sowie persönliche Ausrüstung) und die von ihnen durchgeführte Ausbildung übernehmen. Bei den Sachausgaben übernahm der Bund vollumfänglich die Kosten für die Schutzanlagen und das anlagegebundene Material, die Systeme für die Alarmierung (Sirenen) und die Information der Bevölkerung (geschützte Sendeanlagen), die Kommunikationsinfrastruktur (insbesondere Polycom) und das standardisierte ABC-Schutzmaterial. Dies erfolgte im Interesse der Einheitlichkeit und zur Erfüllung kantonsübergreifender Bedürfnisse, die eine gewisse Standardisierung notwendig machten. Bei den effektiven Kosten, die gemäss neuem Prinzip durch Bund und Kantone zu tragen waren, ergab sich zunächst eine ausgeglichene Bilanz. Wegen der anstehenden Erneuerung von Zivilschutzmaterial wird sich diese aber in den nächsten Jahren zuungunsten der Kantone verändern.

Der NFA hat insgesamt zur Klarheit bei Aufgaben- und Finanzierungsfragen beigetragen. Insbesondere beim Zivilschutz hat sich aber, vorab bezüglich Einsatzmaterial und

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