Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten
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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 17 _____________________________________________________________________________________
zung des Bundesrechts. Es gibt demnach im Bevölkerungsschutz Bereiche kantonaler, eidgenössischer und gemeinsamer Verantwortung23:
Zuständigkeit Kantone Gemeinsame Zuständigkeit Zuständigkeit Bund
Massnahmen bei Weiterentwicklung des Koordination und allenfalls Katastrophen und Notlagen Bevölkerungsschutzes Führung bei Ereignissen, die
Zeit- und lagegerechte Information der Bevölkerung mehrere Kantone, die ganze Führung (präventiv und im Schweiz oder das grenznahe Ereignisfall) Ausland betreffen (im Einver- Organisation des nehmen mit den Kantonen)
Bevölkerungsschutzes Internationale Zusammen-
arbeit Unterstützung der Kantone mit Bereitschaft und Einsatz der spezialisierten Einsatzmitteln Partnerorganisationen des
Bevölkerungsschutzes Überprüfung der Zusammenarbeit von Bevölkerungsschutz Ausbildung im mit anderen sicherheitspoliti-Bevölkerungsschutz schen Mitteln und Regeln der
Regelung der interkantonalen Ausbildungszusammenarbeit
Zusammenarbeit Warnung und Alarmierung der Vollzug der Bundesvor- Behörden und der Bevölkeschriften beim Zivilschutz rung bei Gefahren, inkl. Bereitstellung entsprechender Alarmierungs- und Kommunikationssysteme
Regelung der Schutzdienstpflicht sowie von Ausbildung und Material im Zivilschutz
Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes bei bewaffneten Konflikten
Anordnungen bei erhöhter Radioaktivität, in Notfällen bei Stauanlagen, Epidemien und Tierseuchen
Anordnungen bei einem bewaffneten Konflikt
(u.a. Schutzbauten)
Die Reform zum Bevölkerungsschutz 2001 orientierte sich an den Prinzipien des NFA, der einen grundsätzlichen Wechsel von der Beitrags- zur Zuständigkeitsfinanzierung vorsah. Für die meisten Partnerorganisationen hatte dies keine wesentlichen Veränderungen zur Folge. Die Polizei, die Feuerwehr, das sanitätsdienstliche Rettungswesen und die technischen Betriebe lagen bereits vor der Reform hinsichtlich Zuständigkeit und Finanzierung primär in kantonaler oder kommunaler Verantwortung. Einzig der Zivilschutz als Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden war von der Einführung der Zuständigkeitsfinanzierung betroffen.
Die Kosten der Polizei, der Feuerwehr, des Gesundheitswesens und der technischen Betriebe sind weitgehend von der Bewältigung von Alltags- und Grossereignissen be-
23Nach den Vorgaben des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes und des Leitbilds Bevölkerungsschutz
2001.