Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten

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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 17 _____________________________________________________________________________________

zung des Bundesrechts. Es gibt demnach im Bevölkerungsschutz Bereiche kantonaler, eidgenössischer und gemeinsamer Verantwortung23:

Zuständigkeit Kantone Gemeinsame Zuständigkeit Zuständigkeit Bund

 Massnahmen bei  Weiterentwicklung des  Koordination und allenfalls Katastrophen und Notlagen Bevölkerungsschutzes Führung bei Ereignissen, die

 Zeit- und lagegerechte  Information der Bevölkerung mehrere Kantone, die ganze Führung (präventiv und im Schweiz oder das grenznahe Ereignisfall) Ausland betreffen (im Einver- Organisation des nehmen mit den Kantonen)

Bevölkerungsschutzes  Internationale Zusammen-

arbeit  Unterstützung der Kantone mit  Bereitschaft und Einsatz der spezialisierten Einsatzmitteln Partnerorganisationen des

Bevölkerungsschutzes  Überprüfung der Zusammenarbeit von Bevölkerungsschutz  Ausbildung im mit anderen sicherheitspoliti-Bevölkerungsschutz schen Mitteln und Regeln der

 Regelung der interkantonalen Ausbildungszusammenarbeit

Zusammenarbeit  Warnung und Alarmierung der  Vollzug der Bundesvor- Behörden und der Bevölkeschriften beim Zivilschutz rung bei Gefahren, inkl. Bereitstellung entsprechender Alarmierungs- und Kommunikationssysteme

 Regelung der Schutzdienstpflicht sowie von Ausbildung und Material im Zivilschutz

 Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes bei bewaffneten Konflikten

 Anordnungen bei erhöhter Radioaktivität, in Notfällen bei Stauanlagen, Epidemien und Tierseuchen

 Anordnungen bei einem bewaffneten Konflikt

(u.a. Schutzbauten)

Die Reform zum Bevölkerungsschutz 2001 orientierte sich an den Prinzipien des NFA, der einen grundsätzlichen Wechsel von der Beitrags- zur Zuständigkeitsfinanzierung vorsah. Für die meisten Partnerorganisationen hatte dies keine wesentlichen Veränderungen zur Folge. Die Polizei, die Feuerwehr, das sanitätsdienstliche Rettungswesen und die technischen Betriebe lagen bereits vor der Reform hinsichtlich Zuständigkeit und Finanzierung primär in kantonaler oder kommunaler Verantwortung. Einzig der Zivilschutz als Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden war von der Einführung der Zuständigkeitsfinanzierung betroffen.

Die Kosten der Polizei, der Feuerwehr, des Gesundheitswesens und der technischen Betriebe sind weitgehend von der Bewältigung von Alltags- und Grossereignissen be-

23Nach den Vorgaben des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes und des Leitbilds Bevölkerungsschutz

2001.