Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/119: Entwurf des Berichts des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ · 71 Seiten

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Bericht des Bundesrates über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 2015+ Seite 39 _____________________________________________________________________________________

tungseinheiten angesiedelt sein. Gemäss diesem Grundsatz sollte die Geschäftsstelle des Koordinierten Sanitätsdienstes, die heute bei der Armee angesiedelt ist, beim BABS integriert werden.

2.2.5 Dienstpflichtsystem

Um Bestandesproblemen sowie den fehlenden oder ungleichen Anreizen– insbesondere auch finanzieller Art – zwischen den verschiedenen milizbasierten Organisationen zu begegnen, soll eine Anpassung des nationalen Dienstpflichtsystems geprüft werden. Eine solche Prüfung muss sorgfältig angegangen werden, weil es sich um eine komplexe Materie handelt, bei der viele, ganz unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen sind, nicht nur rechtlicher und finanzieller, sondern auch gesellschafts- und staatspolitischer Art. Um diese Fragen mit der gebotenen Umsicht abzuklären, soll eine Studiengruppe eingesetzt werden, die ihre Untersuchungen für eine allfällige Anpassung der nationalen Dienstpflicht für die Zeit nach 2015 ausrichten soll. Als Rahmenbedingung für diese Überprüfung gilt, dass die Militärdienstpflicht weiterhin Priorität hat und das Milizprinzip beibehalten wird. Die Studiengruppe soll aber prüfen, ob und wie die folgenden Anliegen befriedigt werden können:

a) Die bisher allein im Zivilschutz geleistete Schutzdienstpflicht sollte auch in einer anderen Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes (z. B. Feuerwehr, Sanität) oder in Nichtregierungsorganisationen, die in den Kantonen anerkannte Partner des Bevölkerungsschutzes sind (z. B. Rotes Kreuz, Samariter, Redog), oder in einer sozialen Institution geleistet werden können.

b) Der Zivilschutz (und die gemäss vorstehendem Absatz zusätzlichen Organisationen, die neu von der Schutzdienstpflicht profitieren könnten) sollte nicht allein aus militärdienstuntauglichen Stellungspflichtigen rekrutiert werden können, sondern auch (in beschränkter Zahl) aus militärdiensttauglichen. Die Armee muss aber bei der Rekrutierung weiterhin Priorität haben, und es soll keine Wahlfreiheit bestehen. Hingegen soll geprüft werden, ob und wie das Dienstpflichtsystem durchlässiger und flexibler gemacht werden könnte (z.B. mittels differenzierter Tauglichkeit). Die Studiengruppe soll dazu verschiedene Varianten ausarbeiten.

c) Dabei soll auch die Möglichkeit geprüft werden, ob und in welcher Form der Zivildienst (als Organisation oder durch Zusammenarbeit) in eine gegenüber dem heutigen Zivilschutz zu erweiternde Palette von Möglichkeiten zur Ableistung der Schutzdienstpflicht innerhalb des Bevölkerungsschutzes integriert werden könnte. Dabei wäre darauf zu achten, dass die Belastung mindestens jener des Militärdienstes entspricht. Eine ungleiche Belastung innerhalb der Schutzdienstpflicht – je nachdem, ob diese infolge einer Zuteilung oder des Vorbringen von Gewissensgründen gegen den Militärdienst erfolgt ist – wäre dabei nicht a priori auszuschliessen.

d) Milizangehörige und Freiwillige des Verbundsystems Bevölkerungsschutz sollen für ihren Einsatz angemessen entschädigt werden. In diesem Zusammenhang wäre zu klären, ob ein Anspruch nach dem Erwerbsersatzgesetz auch auf Milizangehörige und Freiwillige des Verbundsystems Bevölkerungsschutz ausgedehnt werden könnte, ob hierfür von der föderalistischen Organisation abgerückt werden müsste und welche Kosten dies für die Erwerbsersatzordnung zur Folge hätte, resp. in welchem Mass die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge deswegen erhöht werden müssten.