Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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- Nach Meinung der EKR ist die Ungleichbehandlung je nach Herkunftsland rassis-
tisch. Personen, welche nicht dem Freizügigkeitsabkommen unterliegen, werden als kulturfern und somit nicht erwünscht deklariert.
FER:
- Notre Fédération ne saurait souscrire à une disposition qui fixe des conditions plus
sévères pour le conjoint d’une autorisation de séjour que pour le titulaire de
l’autorisation lui-même.
FIMM :
- Das FIMM Schweiz beantragt die ersatzlose Streichung der Verknüpfung der Ertei-
lung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehedauer und die „gute Integration“ im Falle einer Ehe- oder Familiengemeinschaftsauflösung.
HEKS:
- Art. 42 Abs. 1b, Art. 43 Abs. 1b, Art. 44 Abs. 1b-d, Art. 49a Abs. 2 und 3 streichen.
[…] Die geplante Änderung verletzt das Recht auf Familienleben und benachteiligt Menschen auf Grund von Herkunft, Nationalität sowie sozialem Status.
- Zu Art. 50: HEKS lehnt die Änderung ab und schlägt vor, die Anforderung der guten
Integration zu streichen.
Int:
- Es ist fraglich, ob die Anmeldung zu einem Sprachkurs, die ja in der Regel von den
bereits anwesenden Familienmitgliedern getätigt werden müsste, das geeignete Mittel zur Förderung der Integration der nachziehenden Person ist.
INTERPRET:
- Der Ausnahmekatalog ist zu eng gefasst. Tiefes Bildungsniveau, allgemeine Lern-
schwierigkeiten, fortgeschrittenes Alter sowie traumatische Erlebnisse können das Sprachenlernen massgeblich beeinträchtigen. Den individuellen Fähigkeiten, Ressourcen und Lebensumständen muss bei der Beurteilung Rechnung getragen werden.
Isa:
- [Es] sind weitere Umstände denkbar, die das Sprachenlernen erschweren (z.B.
Betreuungspflichten, hohes Alter, schwierige Schulerfahrungen).
JP:
- Vorschlag: Art. 42 Abs. 1b, Art. 43 Abs. 1b, Art. 44 Abs. 1d, Art. 49a streichen.