Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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4.4. Spezifische Integrationsförderung (Art. 53c VE-AuIG; neu)
KdK:
- Aus Sicht der Kantonsregierungen erfordert dieser Auftrag eine explizite gesetzliche
Verankerung.
SG:
- Ergänzend sollte in einem neuen Absatz die Integrationsförderung zur Zusammen-
arbeit mit den Regelstrukturen verpflichtet werden.
CP
- Cette disposition va trop loin en prévoyant, sans justification, des mesures spécifi-
ques qui viendraient pallier les mesures ordinaires [...].
HEKS :
- Änderungsvorschlag : [Einfügen] „mit dem Ziel der transkulturellen Öffnung der In-
stitutionen“.
KID:
- Um dem Regelstrukturansatz umsetzen zu können, ist die spezifische Integrati-
onsförderung gefordert, sich auch auf die Regelstrukturen auszurichten. Dabei stehen Fragen der Vollzugs- und Dienstleistungsqualität der Institutionen im Zentrum. Die Beratung und Unterstützung der Regelstrukturen stellt eine zentrale strategische Zielsetzung der zukünftig spezifischen Integrationsförderung dar, was gesetzlich auch explizit verankert werden soll. Abs. 53c ist entsprechend zu ergänzen.
4.5. Aufgabenteilung (Art. 54 VE-AuIG)
KdK (+JU):
- Die Kantone sind […] bei weitem nicht nur Vollzugsorgane […]. Dementsprechend
verlangen die Kantonsregierungen, dass Abs. 4 analog zu Abs. 1 und Abs. 3 umformuliert wird: Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihren Zuständigkeitsbereichen fest. Sie sorgen dafür, […] und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.