Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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sen. Je stärker sie integriert sind, desto unrealistischer ist eine Ausreise aus der Schweiz.

INTERPRET:

- Die Rechte, Pflichten und Leistungen der Aufnahmegesellschaft wären ergänzend

aufzuführen.

[dok]:

- Wir beantragen hier, die besondere Erwähnung der Anliegen von Menschen mit Be-

hinderung aufzunehmen.

HEKS:

- Der Geltungsbereich soll auf Sans-Papiers ausgedehnt werden […].

s@s:

- Die gesetzliche Benennung einzelner Zielgruppen erscheint als zufällig und kann

nicht abschliessend sein.

SRK:

- Das SRK schlägt […] vor, Art. 53a Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: „Sie trägt nament-

lich den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen sowie älteren Menschen Rechnung.“

UNHCR:

- UNHCR würde es sehr begrüssen, wenn es die Schweiz in Betracht ziehen würde,

auch Asylsuchende, gegebenenfalls unter gewissen Voraussetzungen, in die in Artikel 53a VE-AuIG definierte Zielgruppe aufzunehmen […].

4.3. Integrationsförderung in den Regelstrukturen (Art. 53b VE-AuIG; neu)

KdK (+BL):

- Zu Art. 53b: Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: Die Integrationsförderung

erfolgt in erster Linie bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der bestehenden Strukturen (Regelstrukturen),

namentlich: a. in sämtlichen Betreuungs- und Bildungsangeboten; b. in der Arbeitswelt; c. […].