Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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sen. Je stärker sie integriert sind, desto unrealistischer ist eine Ausreise aus der Schweiz.
INTERPRET:
- Die Rechte, Pflichten und Leistungen der Aufnahmegesellschaft wären ergänzend
aufzuführen.
[dok]:
- Wir beantragen hier, die besondere Erwähnung der Anliegen von Menschen mit Be-
hinderung aufzunehmen.
HEKS:
- Der Geltungsbereich soll auf Sans-Papiers ausgedehnt werden […].
s@s:
- Die gesetzliche Benennung einzelner Zielgruppen erscheint als zufällig und kann
nicht abschliessend sein.
SRK:
- Das SRK schlägt […] vor, Art. 53a Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: „Sie trägt nament-
lich den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen sowie älteren Menschen Rechnung.“
UNHCR:
- UNHCR würde es sehr begrüssen, wenn es die Schweiz in Betracht ziehen würde,
auch Asylsuchende, gegebenenfalls unter gewissen Voraussetzungen, in die in Artikel 53a VE-AuIG definierte Zielgruppe aufzunehmen […].
4.3. Integrationsförderung in den Regelstrukturen (Art. 53b VE-AuIG; neu)
KdK (+BL):
- Zu Art. 53b: Folgende Formulierung wird vorgeschlagen: Die Integrationsförderung
erfolgt in erster Linie bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der bestehenden Strukturen (Regelstrukturen),
namentlich: a. in sämtlichen Betreuungs- und Bildungsangeboten; b. in der Arbeitswelt; c. […].