Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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UNHCR:

- Insbesondere der Umgang mit möglichen Traumafolgen stellt eine grosse Heraus-

forderung für die Integration von schutzbedürftigen Personen dar.

- Die Anerkennung von schulischen und beruflichen Qualifikationen erweist sich […]

für Flüchtlinge in der Schweiz als grosses Hindernis.

5. Integrationserfordernisse

5.1 Beurteilung der Integration (Art. 58 VE-AuIG)

KdK:

- Die Verwendung des Begriffs „gute Integration“ ist nicht praxistauglich.

- Die Kantonsregierungen erachten eine gesetzliche Konkretisierung in Bezug auf die

Anwendung der Kriterien bei den jeweiligen Sachlagen (Erteilung der Härtefallbewilligung, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Erteilung und vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Einbürgerung) als zwingend notwendig.

- Damit es auch möglich wird, beispielsweise eine liederliche Zahlungsmoral […] bei

der Beurteilung mit einzubeziehen, ist Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: „[…] insbesondere folgende Kriterien […]“.

- Unter Abs. 1 lit. a ist es geboten, nicht nur die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung als Integrationskriterium zu berücksichtigen, sondern vor allem deren Einhaltung bzw. Respektierung […].

- Eine gute Integration setzt in erster Linie voraus, dass die Sprache der örtlichen

Wohnbevölkerung verstanden wird.

- Aus Gründen der Transparenz wird vorgeschlagen, in lit. d „der Wille“ zu streichen

und die Ausnahmen ausschliesslich in Abs. 2 zu regeln.

AG (+BL):

- Die am Wohnort gesprochene Sprache sollte das entscheidende Kriterium für die

sprachliche Integration sein.

AR:

- Es wird angeregt durchgängig den klaren Begriff „der am Wohnort gesprochenen

Landessprache“ (analog VIntA) zu verwenden.