Rapport sur les résultats

Consultation 2011/122: Modification partielle de la Loi sur les Etrangers (LEtr) · 108 pages

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- Pour l’USS, l’intégration est par définition un processus dynamique, non-linéaire et

multidimensionnel que l’on peut difficilement réduire à quelques critères – aussi importants soient-ils ! – standardisés et quantifiables.

AS DJS, GR, Sosf, JUSO, FIMM, FIZ, SFR, GS (ähnlich: SBAA):

- Der Aspekt „die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ bringt nichts

Neues. […] Die „Respektierung der grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung“ ist kaum messbar. […] Dass die Sprachbeherrschung das einzige messbare Kriterium innerhalb der vier Pfeiler guter Integration darstellt, führt unweigerlich zu einer Überbewertung der Sprachintegration. […] Sprachkenntnisse werden über dieses Kriterium allgemein zu einem Druckmittel: Ohne sie sollen Bewilligungen nicht verlängert werden, ohne sie soll es auch keinen Zugang zu einem sicheren Aufenthaltstitel geben. Grosse Zweifel und Mühe macht auch die vierte Bedingung für eine „gute Integration“. […] “der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung“ bietet besonderes Gefahrenpotential für die MigrantInnen: DrittstaatausländerInnen sind oft wenig qualifiziert und deshalb häufig mit schlechten Arbeitsbedingungen konfrontiert. Sie tragen also das grösste Risiko, dass ihnen das Label “nicht gut integriert“ angeheftet wird und dass sie deswegen die Schweiz verlassen müssen.

CEX:

- Ces critères nous paraissent trop restrictifs […]

GS:

- Dass die Einhaltung der „Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen“

als Kriterien erwähnt werden, öffnet die Tür zu mutwilligen und willkürlichen Entscheidungen: Wessen Vorstellungen sind hier gemeint? Wie ist die Einhaltung mit „Ungeschriebenem“ rechtlich vereinbar?

HEKS:

- Absatz 2 und Absatz 3 streichen. […] zu eng gefasst.

IG:

- Wir verlangen die ersatzlose Streichung von Absatz 3 in Art. 58 AuIG.

- Wir verlangen einen neuen Absatz in Art. 58 AuIG […]: Ausländische (Ehe-

)Partnerinnen von Schweizerinnen sind davon ausgenommen, solange sie verheiratet sind.