Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 12 Seiten
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Verträge nicht einverstanden. Die Präzisierungen betreffend die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge werden von diesen hingegen grundsätzlich unterstützt.
Kritik und Änderungsanträge betreffen vor allem die Neuregelung der vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge, welche der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedürfen. Die einen Gegner des Entwurfs13 halten dafür, es sei ein möglichst grosser Handlungsspielraum des Bundesrates beizubehalten, weshalb auf die von den Motionären vorgeschlagene Verbindlicherklärung der Stellungnahmen der parlamentarischen Kommissionen zu verzichten sei. Die anderen Gegner befürworten eine solche Verbindlicherklärung, sprechen sich aber gegen die vorgesehene erforderliche Zweidrittelmehrheit in beiden Kommissionen aus.14
5 Zu den einzelnen Punkten
In den folgenden Kapiteln werden die Argumente und Einwendungen der eingegangenen Stellungnahmen aufgeführt.
5.1 Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Trag-
weite
5.1.1 Umschreibung völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite (Art. 7a Abs. 2 RVOG)
Die Mehrheit der Teilnehmer ist mit den im Entwurf vorgeschlagenen Präzisierungen einverstanden.
Zwei Teilnehmer15 erachten die vorgeschlagenen Änderungen in Abs. 2 des Art. 7a RVOG als unbedeutend. Ein Kanton16 führt weiter aus, es bestehe immer noch ein weiter Ermessenspielraum für den Bundesrat - was im Grundsatz begrüsst wird - während dem Anliegen der Motionäre, eine klarere Rechtslage zu schaffen, nicht nachgekommen werde. Aus diesem Grunde sei auf die vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen in diesem Absatz zu verzichten. Ein weiterer Teilnehmer17 hält dafür, Art. 7a Abs. 2 RVOG bedürfe der vorgeschlagenen Änderungen nicht und sei ohne diese besser lesbar.
Eine Partei18 zeigt sich enttäuscht über das Fehlen einer Liste von betroffenen Bereichen, in denen der Bundesrat weiterhin in eigener Kompetenz völkerrechtliche Verträge abschliessen kann. Das Ziel, eine klare Trennlinie zu schaffen, sei nicht erreicht im Entwurf.
Von einem Teilnehmer19 wird vorgeschlagen, Art. 7a Abs. 2 Bst. a der geltenden Fassung des RVOG sei als Negativkriterium in den neu hinzugekommenen Abs. 3 zu übernehmen. Es würden dann von den Verträgen von beschränkter Tragweite diejenigen ausgenommen, welche für die Schweiz neue Pflichten begründen oder einen Verzicht auf bestehende Rechte
13 FDP; SGV; FER. 14 AI; SP, SVP. 15 SG, GE. 16 GE. 17 FER. 18 FDP. 19 Centre Patronal.