Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 12 Seiten
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Bundes fällt“.29
Ein Kanton30 verlangt die Streichung von Bst. b. Dies mit der Begründung, die Bestimmung lasse den Umkehrschluss zu, der Bundesrat könne Verträge immer dann selbständig abschliessen, wenn diese Bestimmungen enthalten, welche nicht in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fallen. Die Tragweite völkerrechtlicher Verträge, welche die Kantone betreffen, sei vielmehr im Einzelfall nach materiellen Kriterien zu beurteilen.
Eine Partei31 schlägt vor, Abs. 3 zu ergänzen, sodass auch Verträge, deren Inhalt im Widerspruch zum geltenden Landesrecht steht, nicht als Verträge von beschränkter Tragweite gelten.
Ein Teilnehmer32 fügt allgemein an, dem Parlament seien auch Verträge zur Genehmigung vorzulegen, die im engeren Sinne zwar „von beschränkter Tragweite“ sind, die aber ein politisch umstrittenes Thema zum Inhalt haben (wie z.B. den freien Personenverkehr).
5.2 Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge
5.2.1 Allgemeine Anmerkungen
Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer ist einverstanden mit den vorgeschlagenen Änderungen in Art. 7b Abs. 1bis RVOG und Art. 152 Abs. 3bis ParlG, wonach der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages verzichtet, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aussprechen. Zwei Teilnehmer würdigen die vorgeschlagene Lösung als sachgerechten Kompromiss.33
Ein Teilnehmer34 erachtet es als wichtig, die aussenpolitische Handlungsfähigkeit des Bundes zu stärken. Vor diesem Hintergrund erscheine die Zweidrittelmehrheit der betreffenden Kommissionen beider parlamentarischen Räte zur Verhinderung einer vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge als akzeptabel, wenn die darauf folgende parlamentarische Beschlussfassung im Plenum möglichst rasch erfolge.
Von einem Kanton35 wird bemängelt, der Entwurf bringe nicht präzise genug zum Ausdruck, dass der Stellungnahme der parlamentarischen Kommissionen politische (und nicht rechtliche) Bindungswirkung zukomme und die eigentliche Entscheidbefugnis über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge beim Bundesrat verbleibe.
5.2.2 Vorschlag geht (tendenziell) zu weit
Einzelne Teilnehmer36 beurteilen die Einführung der bindenden Wirkung des Beschlusses
29 Centre Patronal: «contiennent des dispositions dont l’objet ne relève pas de la compétence de la Conféderation.» 30 ZH. 31 SVP. 32 SGB. 33 JU, SG. 34 economiesuisse. 35 BS. 36 FDP; SGV; ähnlich: FER.