Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/124: Bundesgesetz über die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite und über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge · 12 Seiten
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der parlamentarischen Kommissionen über die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge als unnötige Verkomplizierung der Vorgänge. Das politische Bewusstsein des Bundesrates sei eine ausreichende Gewähr dafür, dass das Parlament in wichtigen Fällen beigezogen werde. Eine gesetzliche Regelung diesbezüglich sei nicht notwendig.
Ein Teilnehmer37 gibt zu bedenken, dass der Bundesrat nur unter den kumulativen Voraussetzungen der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz sowie der besonderen Dringlichkeit zur vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Vertrage ermächtigt ist (Art. 7b Abs. 1 RVOG). Vor diesem Hintergrund ergebe sich, dass entsprechende Geschäfte naturgemäss ein rasches Vorgehen gebieten. Um ein solches zu gewährleisten, wird das Festsetzen einer gesetzlichen Frist vorgeschlagen, während welcher die zuständigen Ratskommissionen sich gegen die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages aussprechen müssen.
5.2.3 Vorschlag geht zu wenig weit
Eine Partei38 führt aus, der Entwurf weiche in mehrfacher Hinsicht vom Auftrag der Motionäre ab und hält dafür, der Bundesrat habe bereits dann auf die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge zu verzichten, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aussprechen. Derselbe Vorschlag wird von einem Kanton39 gemacht.
Gemäss einer Partei40 soll die die einfache Mehrheit der Stimmenden einer Kommission reichen, um den Bundesrat zu verpflichten, von der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages abzusehen.
Ein Kanton41 schlägt vor, völkerrechtliche Verträge, welche Rechte und Pflichten von Dritten berühren oder schutzwürdige öffentliche oder private Interessen verletzen, von der Möglichkeit der vorläufigen Anwendung durch den Bundesrat auszunehmen.
6 Allgemeine Bemerkungen
Eine Partei42 weist darauf hin, dass lediglich zwei kontroverse Präzedenzfälle Anlass gegeben haben zu den im Entwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen. Die Partei gibt deshalb zu bedenken, die einzelfallspezifische Gesetzgebung sei nicht zur Gewohnheit zu werden.
Ein Teilnehmer43 vermisst in den Vernehmlassungsunterlagen eine Angabe über die Auswirkungen der beantragten Regelungen.
37 Centre Patronal. 38 SP. 39 AI. 40 SVP. 41 TI. 42 CVP. 43 SGV.