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Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 8 Seiten

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Eigenmittelverordnung 952.03

3Das Wandlungskapital muss vor der Wandlung mindestens die Voraussetzungen von Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 27 dieser Verordnung erfüllen.

3. Kapitel: Risikogewichtete Eigenmittelanforderungen

Art. 123e Basisanforderung

Systemrelevante Banken haben mit hartem Kernkapital dauernd eine Basisanforderung von 4.5 Prozent der risikogewichteten Positionen gemäss Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung zu erfüllen.

Art. 123f Eigenmittelpuffer

1Systemrelevante Banken haben einen Eigenmittelpuffer von 8.5 Prozent der risikogewichteten Positionen gemäss Artikel 33 Absatz 2 zu halten.

2Die Anforderungen an den Eigenmittelpuffer sind mit hartem Kernkapital zu erfüllen. Im Umfang von höchstens 3 Prozent der risikogewichteten Positionen kann Wandlungskapital unter der Voraussetzung angerechnet werden, dass die Wandlung oder der Forderungsverzicht ausgelöst werden können, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 7 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet.

3Der Eigenmittelpuffer muss in der Regel dauernd erfüllt werden. Er kann bei Verlusten der Bank vorübergehend unterschritten werden und ist umgehend wieder aufzubauen, wenn die Bank wieder in der Lage ist, Gewinne zu erwirtschaften.

4Die Bank muss bei Unterschreitung des Eigenmittelpuffers aufzeigen, mit welchen Massnahmen und in welchem Zeitraum er wieder aufgebaut wird. Die FINMA genehmigt die Frist zur Beseitigung der Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen. Wenn die Unterschreitung der Eigenmittelanforderungen nach Ablauf der Frist nicht beseitigt ist, kann sie insbesondere anordnen:

a. eine Reduktion oder ein Verbot von Dividendenzahlungen oder Aktienrückkäufen;

b. eine Reduktion oder ein Verbot von diskretionären Vergütungen;

c. Kapitalmassnahmen;

d. die Limitierung oder Reduktion der risikogewichteten Positionen oder die Rückführung von Verbindlichkeiten („Deleveraging“);

e. die Aufgabe von Geschäftsbereichen; oder

f. den Verkauf von Beteiligungen oder Betriebsteilen.

Art. 123g Progressive Komponente

1Systemrelevante Banken haben dauernd eine progressive Komponente zu halten. Diese bestimmt sich durch Anwendung des Progressionssatzes nach Artikel 123h auf die risikogewichteten Positionen gemäss Artikel 33 Absatz 2.

2Die progressive Komponente ist unter Vorbehalt von Absatz 3 mit Wandlungskapital unter der Voraussetzung zu erfüllen, dass die Wandlung oder der Forderungs-