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Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 8 Seiten

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952.03 Kredit

verzicht spätestens dann ausgelöst wird, wenn das anrechenbare harte Kernkapital 5 Prozent der risikogewichteten Positionen unterschreitet.

3Die Bank kann die Anforderungen an die progressive Komponente auch mit hartem Kernkapital erfüllen. In diesem Fall wird dieser Anteil des harten Kernkapitals als Ergänzungskapital angerechnet.

Art. 123h Progressionssatz

1Der für die Bestimmung der progressiven Komponente massgebliche Progressionssatz wird von der FINMA jährlich zum Abschluss des zweiten Quartals festgelegt und ist bis zum Beginn des folgenden Kalenderjahres umzusetzen.

2Der Progressionssatz wird auf der Basis der Finanzgruppe berechnet und dient der Festsetzung der erforderlichen Eigenmittel der Finanzgruppe sowie aller systemrelevanten Einzelinstitute.

3Er berechnet sich aus der Summe des Zuschlags für den Marktanteil und des Zuschlags für die Grösse der Finanzgruppe unter Abzug der Erleichterungen für Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe. Zuschläge und Erleichterungen werden wie folgt bestimmt:

a. Der Zuschlag für den Marktanteil der Finanzgruppe beläuft sich auf 0 Prozent für einen Marktanteil von bis zu 10 Prozent in inländischen systemrelevanten Geschäften. Für jeden halben Prozentpunkt, um den der Marktanteil den Anteil von 10 Prozent übersteigt, steigt der Zuschlag um 0.15 Prozentpunkte. Es gilt der höhere der durchschnittlichen Marktanteile des inländischen Kreditgeschäfts und des inländischen Einlagengeschäfts auf Grundlage der statistischen Erhebungen der Schweizerischen Nationalbank zum Stichtag per Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.

b. Der Zuschlag für die Grösse der Finanzgruppe beläuft sich für ein um die Steigerung des schweizerischen Bruttoninlandsprodukts seit Inkrafttreten dieser Verordnung bereinigtes Gesamtengagement im Sinne von Artikel 123l in Höhe von bis zu 225 Milliarden Schweizer Franken auf 0 Prozent. Für jede Einheit von 25 Milliarden Schweizer Franken, um die das bereinigte Gesamtengagement den Betrag von 225 Milliarden Schweizer Franken übersteigt, steigt der Zuschlag um 0.07 Prozentpunkte.

c. Die Erleichterungen für Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe gemäss den Bestimmungen der Artikel 22–22b BankV2 sind durch die FINMA nach Anhörung der Schweizerischen Nationalbank aufgrund der Wirksamkeit der Massnahmen zur Verbesserung der globalen Sanier- und Liquidierbarkeit der Finanzgruppe und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen unter den verschiedenen Rabattgruppen zu bemessen. Die Erleichterungen dürfen die Umsetzbarkeit des Notfallplans nicht gefährden.

2 SR 952.02