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Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 8 Seiten

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952.03 Kredit

darf bei Bestimmung des Bilanzpositionswerts das Netting wie bei der Bestimmung der Eigenmittelanforderungen berücksichtigt werden;

b. Total aller nach der Marktwertmethode (Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmten Kreditäquivalente für Derivate,; unter Berücksichtigung von Netting im Rahmen dieser Methode, aber ohne Berücksichtigung risikomindernder Massnahmen wie insbesondere Sicherheiten;

c. Total der Kreditäquivalente aller übrigen Ausserbilanzgeschäfte, wobei der Kreditumrechnungsfaktor für jederzeit und ohne Auflagen kündbare Kreditzusagen 10 Prozent beträgt und ansonsten 100 Prozent;

d. Negativwert des Totals aller Abzüge vom Kernkapital, sofern diese bilanziellen oder ausserbilanziellen Positionen zugeordnet werden können.

2Bei Netting nach Absatz 2 Buchstaben a und b darf kein produktübergreifendes Netting („Cross Product Netting“) vorgenommen werden.

3Der massgebende Wert des Gesamtengagements ergibt sich aus dem Durchschnitt der letzten drei Werte per Ende Monat.

5. Kapitel: Besondere Risikoverteilungsvorschriften

Art. 123m Klumpenrisiko

1Ein Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des harten Kernkapitals betragen, soweit es nicht zur Deckung der progressiven Komponente verwendet wird.

2Die Obergrenze für ein Klumpenrisiko darf nur überschritten werden, wenn:

a. der darüber liegende Betrag durch hartes Kernkapital gedeckt ist, welches nicht zur Deckung der erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 123e und 123f verwendet wird; oder

b. die Überschreitung einzig die Folge einer Verbindung bisher voneinander unabhängiger Gegenparteien oder einer Verbindung der Bank mit anderen Unternehmen des Finanzbereichs ist.

3Werden Eigenmittel zur Deckung der Überschreitung eines Klumpenrisikos verwendet, so ist dies im Eigenmittelausweis nach Artikel 13 aufzuführen.

4Die Überschreitung nach Absatz 2 Buchstabe b darf nicht weiter erhöht werden. Sie ist innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen.

(6a. Titel: Schlussbestimmungen der Änderung vom…)

Art. 125h Basisanforderung für systemrelevante Banken

Der Satz für die Basisanforderung nach Artikel 123e Absatz 1 beläuft sich ab dem 1. Januar 2013 auf 3.5 Prozent und im Kalenderjahr 2014 auf 4 Prozent.