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Vernehmlassung 2011/126: Revisionen der Banken- und Eigenmittelverordnung (too big to fail) · 8 Seiten
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Eigenmittelverordnung 952.03
Art. 125i Eigenmittelpuffer für systemrelevante Banken
Die Sätze für den Eigenmittelpuffer nach Artikel 123f Absatz 1 bzw. für die Anrechenbarkeit des Wandlungskapitals nach Artikel 123f Absatz 2 betragen im Kalenderjahr:
a. 2013: 3.5 Prozent bzw. 1 Prozent;
b. 2014 4.5 Prozent bzw. 1.75 Prozent;
c. 2015: 5.125 Prozent bzw. 2.25 Prozent;
d. 2016: 6.25 Prozent bzw. 2.625 Prozent;
e. 2017: 7.125 Prozent bzw. 2.875 Prozent;
f. 2018: 7.875 Prozent bzw. 3 Prozent.
Art. 125j Progressive Komponente
1Der Progressionssatz nach Artikel 123h beträgt im Kalenderjahr:
a. 2013: 25 Prozent,
b. 2014: 45.8 Prozent,
c. 2015: 62.5 Prozent,
d. 2016: 75 Prozent,
e. 2017: 85.4 Prozent,
f. 2018: 93.75 Prozent.
2Abweichend von Artikel 123g Absatz 2 kann auf die progressive Komponente bis Ende 2017 auch Wandlungskapital unter der Voraussetzung angerechnet werden, dass die Wandlung oder der Forderungsverzicht ausgelöst wird, wenn das anrechenbare Harte Kernkapital 7 Prozent des Gesamtbetrags der risikogewichteten Positionen unterschreitet. Jedoch kann auf den Eigenmittelpuffer und die progressive Komponente insgesamt nur Wandlungskapital nach dem ersten Satz bis zu 3 Prozent der risikogewichteten Positionen angerechnet werden.
Art. 125k Anwendbarkeit bisherigen Rechts für systemrelevante Banken Die unter bisheriger Rechtslage gegenüber systemrelevanten Banken erlassenen Verfügungen zu besonderen Anforderungen an die Eigenmittel gelten längstens bis zum 31. Dezember 2018 fort.
II
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Die Artikel 33 Absatz 5, 123c und 123d bedürfen keiner Genehmigung.