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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten
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E. Die Körperlänge bedeutet bei Fischen die Gesamtlänge. Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzweckena) Tabelle 8
Für Gruppen bis zu n Tieren Besondere Anforderungen
Anzahl Längec) Breitec)
(n) KL KL
1 Längster Fischb)1 2 1,5
2 Für die 9 nächstgrösseren Fische: jedes weitere Tier 1 0,5 0,1
3 Für weitere Tiere: KL des jeweils grössten Tieres 10 0,25 0,1
Anmerkungen zu Tabelle 8 (Halten von Fischen zu Zierzwecken)
a) Für die gewerbsmässige Haltung ist eine Bewilligung nach Artikel 90 notwendig.
b) Die Wassertiefe darf über mindestens zwei Dritteln der Gehegegrundfläche die KL des grössten Fisches nicht unterschreiten.
c) Die Seitenlänge muss mindestens 15 cm betragen.