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Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 7 Seiten

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Bundesgesetz über die Weiterbildung Vorentwurf

(Weiterbildungsgesetz, WeBiG)

vom X. Monat 201X

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 61a Absätze 1 und 2, 63a Absätze 3 - 5 sowie 64a der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom X. Monat 201X,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Gegenstand

1Mit diesem Gesetz soll das lebenslange Lernen im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden.

2Dieses Gesetz:

a. legt Grundsätze über die Weiterbildung fest;

b. regelt und fördert die Entwicklung der Weiterbildung;

c. regelt und fördert den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener;

d. regelt die Verantwortlichkeiten und den Vollzug im Weiterbildungsbereich.

3Im Übrigen regelt und fördert der Bund die Weiterbildung über die Spezialgesetzgebung.

Art. 2 Geltungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für den gesamten Bereich der Weiterbildung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen.

2Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organe, im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes einheitliche Rahmenvorschriften über die Weiterbildung im Hochschulbereich zu erlassen und die Koordination sicherzustellen.

Art. 3 Begriffe

1Das lebenslange Lernen umfasst die formale, die nicht-formale und die informelle Bildung.

2Die formale Bildung ist die staatlich geregelte Bildung, die:

a. in der obligatorischen Schule stattfindet; oder

b. zu einem der folgenden Abschlüsse führt: