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Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 7 Seiten
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e. die Wirksamkeit der Förderung regelmässig überprüft wird.
2Der Bund leistet Finanzhilfen nachfrageorientiert.
4. Abschnitt: Entwicklung der Weiterbildung
Art. 11 Beiträge für Projekte
1Das BBT kann Beiträge gewähren für Projekte zur Entwicklung der Weiterbildung, namentlich für Studien, Forschung, Information und Pilotversuche. Vor dem Entscheid über einen Beitrag lädt es die Weiterbildungskonferenz zur Stellungnahme ein.
2Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest. In erster Linie werden Projekte mit neuartigem und beispielhaftem Inhalt unterstützt.
3Die Beiträge sind auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie können insgesamt um höchstens vier Jahre verlängert werden.
Art. 12 Beiträge an gesamtschweizerische Organisationen der Weiterbildung
1Das BBT kann Organisationen der Weiterbildung für Informations- und Koordinationsaufgaben, für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sowie für die Entwicklung der Weiterbildung Beiträge gewähren. Vor dem Entscheid über einen Beitrag lädt es die Weiterbildungskonferenz zur Stellungnahme ein.
2Beiträge an Organisationen der Weiterbildung werden nur gewährt, wenn:
a. die Organisation gesamtschweizerisch tätig ist; und
b. die Aufgabe nicht bereits durch die öffentliche Hand unterstützt wird.
3Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
4Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Verlängerungen sind möglich.
5. Abschnitt: Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener
Art. 13 Begriff
Grundkompetenzen Erwachsener sind Voraussetzungen für das lebenslange Lernen und umfassen grundlegende Kenntnisse in den Bereichen:
a. Lesen und Schreiben;
b. Alltagsmathematik;
c. Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien;
d. Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten.