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Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 7 Seiten
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8. Abschnitt: Vollzug und Weiterbildungskonferenz
Art. 20 Vollzug
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2Er kann Dritten Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes mittels Leistungsauftrag übertragen.
3Dritte können für die ihnen übertragene Aufgaben Gebühren erheben.
Art. 21 Weiterbildungskonferenz
1Der Bundesrat setzt eine Weiterbildungskonferenz ein. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen.
2Die Weiterbildungskonferenz hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Sie beobachtet die Entwicklung der Weiterbildung und berichtet periodisch dem
Bundesrat, ob die Ziele dieses Gesetzes erreicht und die Grundsätze eingehalten werden.
b. Sie stellt die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten
Weiterbildung sicher.
c. Sie stellt die interinstitutionelle Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Durchführung
von Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sicher.
d. Sie erarbeitet Vorschläge für Richtlinien nach Artikel 6 Absatz 3 und nimmt gegenüber
dem BBT Stellung.
e. Sie beurteilt die Beitragsgesuche nach den Artikeln 11, 12 und 16 und nimmt gegenüber
dem BBT Stellung.
f. Sie pflegt regelmässig den Dialog mit den interessierten Kreisen der Weiterbildung.
3Der Bundesrat regelt die Organisation der Weiterbildungskonferenz und ihre Zusammensetzung im Einzelnen.
4Er bestimmt die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Art. 23 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.