Vorlage
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
1. zu einem Abschluss der Sekundarstufe II, einem Abschluss der höheren Berufsbildung oder einem akademischen Grad,
2. zu einem Abschluss, der Voraussetzung für eine berufliche Tätigkeit bildet.
3Die nicht-formale Bildung (Weiterbildung) ist die strukturierte Bildung ausserhalb der formalen Bildung.
4Die informelle Bildung ist das Lernen ausserhalb strukturierter Bildung.
Art. 4 Ziele
Der Bund verfolgt gemeinsam mit den Kantonen die folgenden Ziele in der Weiterbildung:
a. die Initiative der Einzelnen, sich weiterzubilden, zu unterstützen;
b. Voraussetzungen zu schaffen, die allen Personen die Teilnahme am lebenslangen
Lernen ermöglichen;
c. günstige Rahmenbedingungen für die Einzelnen und die öffentlich-rechtlichen und
privaten Anbieter von Weiterbildung zu schaffen und namentlich für eine hohe Qualität, Durchlässigkeit, Transparenz und für einen chancengleichen Zugang zu sorgen;
d. die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung
sicherzustellen;
e. bei der internationalen Entwicklung der Weiterbildung eine Vergleichbarkeit der
Ergebnisse zu erreichen.
2. Abschnitt: Grundsätze
Art. 5 Verantwortung
1Der einzelne Mensch trägt für sich die Verantwortung, sich weiterzubilden.
2Die öffentlichen und die privaten Arbeitgeber begünstigen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3Bund und Kantone tragen in Ergänzung zur individuellen Verantwortung und zur privaten Initiative dazu bei, dass sich Personen ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbilden können.
4Sie regeln die Weiterbildung, soweit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben dies erfordert.
Art. 6 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
1Bund und Kantone unterstützen Verfahren der Qualitätssicherung und der Qualitätsentwicklung.
2Die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung sind insbesondere in den folgenden Bereichen sicherzustellen:
a. in den Lernprogrammen;
b. bei der Qualifikation der Ausbildnerinnen und Ausbildner;
c. in den Qualifikationsverfahren;
d. bei der Information über die Angebote.