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Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 7 Seiten
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Art. 14 Ziel
Der Bund setzt sich gemeinsam mit den Kantonen dafür ein, möglichst vielen Erwachsenen mit fehlenden Grundkompetenzen den Erwerb sowie den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen.
Art. 15 Zuständigkeit und Koordination
1Bund und Kantone fördern den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
2Sie koordinieren die Förderung.
Art. 16 Beiträge an die Kantone
1Das BBT kann in Ergänzung zu Massnahmen nach der Spezialgesetzgebung Beiträge an die Kantone für den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener leisten. Es holt dazu vorgängig die Stellungnahme der Weiterbildungskonferenz ein.
2Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.
6. Abschnitt: Finanzierung
Art. 17
1Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation die Schwerpunkte der Weiterbildungspolitik und beantragt die dazu bereitzustellenden Mittel.
2Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge nach den Artikeln 11, 12 und 16.
7. Abschnitt: Statistik und Monitoring
Art. 18 Statistik
Das Bundesamt für Statistik erhebt im Bereich der Weiterbildung die nötigen Daten gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992.2
Art. 19 Monitoring
Das BBT führt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Monitoring über die Beteiligung der verschiedenen Bevölkerungsgruppen an der Weiterbildung und über den Weiterbildungsmarkt.