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Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 7 Seiten
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3Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) kann gestützt auf den Vorschlag der Weiterbildungskonferenz (Art. 21) Richtlinien erlassen für die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung der Weiterbildung sowie für deren Nachweis.
4Bund und Kantone sorgen für eine hohe Qualität der Weiterbildung, für die sie zuständig sind.
Art. 7 Anrechnung von Bildungsleistungen an die formale Bildung
1Bund und Kantone sorgen mit ihrer Gesetzgebung für transparente und möglichst gleichwertige Verfahren zur Anrechenbarkeit von Weiterbildung und informeller Bildung an die formale Bildung.
2Sie bezeichnen die Organe, welche die Kriterien für die Anrechenbarkeit festlegen und für die Transparenz sorgen.
Art. 8 Verbesserung der Chancengleichheit
Bund und Kantone sind bestrebt, mit der von ihnen geregelten oder unterstützten Weiterbildung insbesondere:
a. die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen;
b. den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen;
c. die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu erleichtern;
d. die Arbeitsmarktfähigkeit von geringqualifizierten Personen zu verbessern.
Art. 9 Vermeidung von Wettbewerbsverfälschungen
1Die staatliche Durchführung, Unterstützung oder Förderung von Weiterbildung darf den wirksamen Wettbewerb nicht verfälschen.
2Öffentlich-rechtliche und staatlich unterstützte Bildungsanbieter haben für ihre Weiterbildungsangebote, die in Konkurrenz stehen zu Weiterbildungsangeboten nicht subventionierter privater Anbieter, Marktpreise zu verlangen. Sie haben im betrieblichen Rechnungswesen Kosten und Erträge der einzelnen Bildungsangebote auszuweisen.
3Eine Quersubventionierung der staatlich durchgeführten, unterstützten oder geförderten Weiterbildungsangebote ist nicht zulässig, soweit sie nicht gesetzlich vorgesehen ist.
3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund
Art. 10
1Der Bund kann im Rahmen der Spezialgesetzgebung die Weiterbildung fördern, wenn:
a. für sie ein öffentliches Interesse besteht;
b. sie ohne Unterstützung der öffentlichen Hand nicht oder nicht ausreichend zustande
kommen würde;
c. die Ziele und Kriterien der staatlichen Unterstützung der Weiterbildung festgelegt sind;
d. die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sind; und