Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Zusammenfassung
Am 21. Mai 2006 haben Volk und Stände die neuen Verfassungsbestimmungen zur Bildung mit grossem Mehr angenommen. Mit der bildungsrechtlichen Neuordnung haben Bund und Kantone die Aufgabe, gemeinsam für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen
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(Art. 61a der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV ). Zum Bildungsraum zählen neben dem kantonalen Schulwesen (Art. 62) die Berufsbildung (Art. 63 BV), die Hochschulen (Art. 63a BV), die Forschung (Art. 64 BV) und die Weiterbildung (Art. 64a BV) sowie weitere Bestimmungen der Bildungsverfassung (2. Kapitel, 3. Abschnitt der BV).
Mit Artikel 64a BV wurde die Weiterbildung erstmals auf Verfassungsebene geregelt und in die Bildungspolitik integriert. Zugleich ist mit der expliziten Aufnahme der Weiterbildung in die Bundesverfassung der Bildungsraum Schweiz vervollständigt worden. Bisher fehlte eine Grundlage für die Betrachtung der Weiterbildung aus einer integrierten Bildungsoptik und damit für eine einheitliche Weiterbildungspolitik. Bestimmungen zur Weiterbildung finden sich in verschiedensten Spezialgesetzen – viele davon ausserhalb des Bildungsbereiches.
Der Bund hat nun neu den Auftrag, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen, die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern, und die Aufgabe, auf Gesetzesstufe Bereiche und Kriterien festzulegen.
Teil des Bildungsraumes
Weiterbildung ist historisch und pragmatisch gewachsen. Dies führte zu einem heterogenen Verständnis von Weiterbildung und je nach Kontext zu unterschiedlichen Begrifflichkeiten. Mit der Umsetzung von Artikel 64a BV besteht erstmals die Möglichkeit, Weiterbildung zu definieren und in den gesamten Bildungsbereich einzuordnen.
Die Schweiz verfügt über ein ausgesprochen umfassendes staatlich geregeltes Bildungssystem. Bisher fehlten jedoch die Bezüge zwischen der sogenannten formalen Bildung und dem Weiterbildungsbereich als nicht-formale Bildung. Eine grosse Herausforderung bei der Erarbeitung des Gesetzesentwurfs war es, diese Bezüge herauszuarbeiten und die Grundsätze einer umfassenden Weiterbildungspolitik zu formulieren.
Der vorliegende Gesetzesentwurf hat zum Ziel, die hauptsächlich privat organisierte und individuell verantwortete Weiterbildung zu stärken. Staatliche Eingriffe stehen nicht im Vordergrund. Vielmehr werden Rahmenbedingungen optimiert, die eine individuelle Entfaltung durch Bildung ermöglichen und eine flexible Anpassung der Angebote an Entwicklungen bieten.
Der Gesetzesentwurf bildet Leitplanken für die rund 50 bestehenden bundesrechtlichen Spezialgesetze mit Weiterbildungstatbeständen und für die kantonale Weiterbildungsgesetzgebung sowie entsprechende Massnahmen der Kantone. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Koordination und Kohärenz der Bundesgesetzgebung geleistet. Ausserdem stellt der Gesetzesentwurf die Verbindung her zwischen dem Weiterbildungsbereich und dem formal geregelten Bildungsbereich der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung und Gymnasium) und der Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen). Dies wird über eine klare begriffliche Einordnung, Grundsätze und namentlich die Möglichkeiten von Anrechnungen von Bildungsleistungen erreicht.
Begriffe
Mit dem Weiterbildungsgesetz soll das lebenslange Lernen im Bildungsraum Schweiz gestärkt werden. Der Gesetzesentwurf definiert Weiterbildung als nicht-formale Bildung, d.h. Lernen in strukturierten Bildungsangeboten ausserhalb der formalen Bildung. Dabei definiert der Staat keine inhaltlichen Vorgaben für den Erwerb des Abschlusses und erteilt auch keine staatlich anerkannten Diplome oder Abschlüsse.
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