Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

Mit der Aufnahme der Förderung von Grundkompetenzen Erwachsener ins Weiterbildungsgesetz wird zudem dem Willen von Bundesrat und Parlament Folge geleistet. In der Botschaft zum Kulturförderungsgesetz vom 8. Juni 2007 (KFG) ist der Transfer der Illettrismusbekämpfung vom Kulturförde-

2

rungsgesetz ins Weiterbildungsgesetz explizit vorgesehen. Es handelt sich damit nicht um einen neuen Fördertatbestand, sondern um eine langfristig geplante Transferierung des Inhalts eines unbestrittenen Teil-Artikels des Kulturförderungsgesetzes (Art. 15 KFG) ins Weiterbildungsgesetz.

Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund

Die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung durch den Bund sind das in den Spezialgesetzen definierte öffentliche Interesse, gesetzlich festgelegte Ziele in den jeweiligen Spezialgesetzen, z.B. dem Ausländergesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsrecht sowie die Einhaltung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes.

Instrumentarium zur Koordination der Weiterbildung von Bund und Kantonen und zur Beo-

bachtung des Weiterbildungsmarktes

Um die neuen Verfassungsbestimmungen umzusetzen, braucht es einfache und klare Regelungen und ein Organ, das die Koordination und den Vollzug sicherstellt. Der Gesetzesentwurf schlägt eine Weiterbildungskonferenz vor. Diese gemeinsam von Bund und Kantonen eingesetzte Konferenz soll für die Koordination zwischen den staatlichen Stellen auf Bundesebene und in den Kantonen sorgen, den Dialog mit den interessierten Kreisen pflegen und die Entwicklung der Weiterbildung beobachten.

Im hauptsächlich privat organisierten und auf Eigenverantwortung beruhenden Weiterbildungsbereich geht es vor allem darum, Dysfunktionen zu identifizieren und zu beheben. Zu diesem Zweck soll das Wissen gesammelt, vertieft und den bildungspolitisch Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden. Studien, Forschung sowie gezielte statistische Erhebungen und die Interpretation der Ergebnisse im Sinne eines Monitorings sind dazu wichtige Voraussetzungen.

Beiträge des Bundes und mögliche Kompensationen der Aufwendungen

Die Ausgaben des Bundes für die Weiterbildung belaufen sich heute aufgrund verschiedener Spezialgesetze auf jährlich rund 600 Millionen CHF; das Weiterbildungsgesetz führt ohne Einsparungen zu zusätzlichen Ausgaben in der Grössenordnung von jährlich 3,5 Millionen CHF.

Die für die Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel sollen wie die übrigen Gelder der Bildungspolitik vom Parlament in den jeweiligen Vierjahreskrediten für Bildung, Forschung und Innovation (BFI) beschlossen werden. Die Massnahmen im Bereich der Illettrismusbekämpfung des Bundesamtes für Kultur (BAK) bewegen sich aktuell im Rahmen von 1 Million CHF. In Zukunft dürfte die spezialgesetzliche Regelung der Förderung von Grundkompetenzen Erwachsener im Weiterbildungsgesetz beim Bund Beiträge in einem niedrigen einstelligen Millionenbetrag auslösen. Für die Periode 2017 – 2020 ist mit 2 Millionen CHF zu rechnen; eine Erhöhung um eine 1 Million CHF.

Die erforderlichen Mittel für Projekte – die zum Teil jetzt schon unter anderen Rechtstiteln mit rund 2,5 Millionen CHF subventioniert werden – belaufen sich auf jährlich rund 4 Millionen CHF. Dazu kommen rund 3 Millionen CHF für Statistik und Monitoring, wovon bereits heute Aufwendungen des Bundes in der Grössenordnung von 2 Millionen CHF anfallen.

Mittelfristig wird die Umsetzung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes in den Spezialgesetzen zu Einsparungen und Effizienzgewinnen sowie zu mehr Wettbewerb führen. Bereits kurzfristig ist die Kompensation der zusätzlichen Ausgaben in einem tiefen einstelligen Millionenbereich mit den gewonnenen Einsparungen durch eine einheitliche Subventionierung der Weiterbildung durch den Bund realistisch.

Anpassung der Spezialgesetze

Parallel zur Vernehmlassung wird das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gemeinsam mit den zuständigen Bundesstellen die aufgrund des vorliegenden Entwurfs notwendigen Änderungen in anderen Bundesgesetzen ausarbeiten.

2 Siehe BBl 2007 4836, Erläuterung zu Art. 13 Leseförderung. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 6/59