Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Die formale Bildung umfasst dagegen die staatlich geregelte Bildung mit staatlich anerkannten Abschlüssen. Staatlich geregelt ist Bildung dann, wenn die Voraussetzungen und Anforderungen eines Bildungsabschlusses in einem Bildungserlass inhaltlich geregelt sind, unabhängig von der Normstufe oder dem staatlichen Organ, das die entsprechenden Regelungen erlässt.
Daneben gibt es noch die informelle Bildung, welche ein persönliches, informelles Lernen ausserhalb strukturierter Lehr-Lernbeziehungen wie Selbststudium und Lernen am Arbeitsplatz, das sich jeder Regelung entzieht, beinhaltet.
Grundsätze
Im Gesetzesentwurf werden im Hinblick auf ein insgesamt günstiges Bildungsklima Grundsätze herausgearbeitet. Diese gelten in erster Linie für staatlich geregelte und unterstützte Weiterbildung. Sie sollen aber auch Vorbildcharakter haben und längerfristig auf sämtliche Weiterbildungsangebote ausstrahlen.
• Verantwortung: Weiterbildung steht primär in der Verantwortung des Einzelnen. Im Rahmen ihrer
Fürsorgepflicht sind aber auch die Arbeitgeber zur Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden aufgerufen. Der Staat verhält sich im Weiterbildungsbereich subsidiär und greift nur dort ein, wo es spezifische Interessen zu wahren gilt.
• Qualität: Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung sollen eine bessere Vergleichbarkeit der
Angebote und mehr Transparenz bewirken und einen hohen Bildungsstandard garantieren.
• Anrechnung: Die Anrechnung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen an die for-
male Bildung erhöht die Durchlässigkeit des Bildungssystems. Sie liegt im Interesse sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft und der Wirtschaft.
• Chancengleichheit: Über das allgemeine Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung hinaus
werden im Gesetzesentwurf die Bedeutung der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Integration von Ausländerinnen und Ausländer sowie die Arbeitsmarktfähigkeit von geringqualifizierten Personen besonders hervorgehoben. Diesen Zielgruppen soll in den Spezialgesetzen und bei den konkreten Weiterbildungsangeboten besondere Beachtung geschenkt werden.
• Wettbewerb: Staatliche Angebote dürfen den Wettbewerb nicht verfälschen. Anders als im forma-
len Bildungsbereich handelt der Staat in der Weiterbildung subsidiär. In einem auf 5.3 Milliarden CHF bezifferten Markt beträgt der bundesstaatliche Anteil gerade einmal 600 Millionen CHF. Umso mehr hat die öffentliche Hand dafür zu sorgen, dass staatlich unterstützte Angebote im Wettbewerb mit privat finanzierten Angeboten nicht übervorteilt werden.
Grundkompetenzen Erwachsener
Eine wesentliche politische Motivation für den Weiterbildungsartikel in der Bundesverfassung war die Problematik der Nachholbildung und des Illettrismus.
Die Expertenkommission kam zum Schluss, dass die Nachholbildung im formalen Bildungsbereich bereits möglich und geregelt ist (z.B. Nachholen eines Lehrabschlusses). Hingegen fehlen bildungspolitisch klare Antworten auf die Probleme des Illettrismus im weiteren Sinne. Diese Kenntnisse sind eine Voraussetzung, um überhaupt am lebenslangen Lernen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Dies ist auch der Grund dafür, dass der Illettrismus Gegenstand eines Bildungsgesetzes und nicht mehr der Kulturförderung sein soll.
Für die spezialgesetzliche Regelung und Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener im Weiterbildungsgesetz sprechen folgende Tatsachen:
• Kurse zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener sind nicht-formale Bildung
und damit Weiterbildung.
• Die Erfahrungen des Bundesamts für Kultur (BAK) im Bereich der Illettrismusbekämpfung zeigen,
dass verschiedene Spezialgesetze des Bundes und kantonale Gesetze vergleichbare Tatbestände fördern. Über eine verstärkte Koordination sollen Lücken im Bereich der Grundkompetenzen Erwachsener geschlossen werden. Die Weiterbildungskonferenz, ein gemeinsames Organ von Bund und Kantone, soll diese interinstitutionelle Zusammenarbeit bundesintern und zwischen Bund und Kantonen koordinieren.
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