Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 22)
Der Gesetzesentwurf verzichtet auf Übergangsbestimmungen zur Anpassung der Spezialgesetze in Bund und Kantonen.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Vorbemerkungen
Parallel zur laufenden Vernehmlassung werden im Rahmen eines Projekts „Anpassung der Spezialgesetzgebung im Zuge des WeBiG“ in enger Zusammenarbeit mit den für den Vollzug der Spezialgesetze zuständigen Stellen des Bundes die Auswirkungen und Anpassungen auf die einzelnen Spezialgesetze geprüft, und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung entsprechende Vorschläge für eine Integration in den Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Diese Arbeiten werden zusätzliche Klarheit schaffen über die Auswirkungen. Sie betreffen generell den Anpassungsbedarf in den verschiedenen Spezialerlassen, einschliesslich allfälliger Schwierigkeiten und Schnittstellen unter anderem zu übergeordnetem internationalem Recht oder anerkannten internationalen Regelungen, die Auswirkungen auf die Subventionierung der Weiterbildung durch den Bund in der Spezialgesetzgebung und volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sollen in die Botschaft des Bundesrates einfliessen.
Zwei Änderungen bisherigen Rechts
Zwei Bereiche sind unmittelbar mit den Bestimmungen dieses Entwurfs verbunden und werden deshalb bereits als Änderung bisherigen Rechts aufgenommen:
• Die Überführung der Illettrismusbekämpfung von der Kultur- in die Bildungsgesetzgebung zieht
eine Anpassung von Artikel 15 des Kulturförderungsgesetzes nach sich. Dieser soll weiterhin die Förderung des Lesens und der Buchkultur beinhalten, beispielsweise über die Unterstützung von Aktivitäten im Bereich der Förderung des Lesens für Kinder und Jugendliche oder der Stiftung Bibliomedia. Hingegen sollen die Aktivitäten im Bereich der Bekämpfung des Illettrismus, die in der Kulturbotschaft 2012-2015 separat ausgewiesen werden, als Bildungstatbestand in das Weiterbildungsgesetz überführt werden.
• Wie im Bericht in Erfüllung des Postulats 05.3716 Titelverordnung für Fachhochschulen angekün-
digt, soll die Anerkennung von Nachdiplomstudien – parallel zur Aufhebung der eidgenössischen Anerkennung der Weiterbildungsmasterdiplome von Fachhochschulen – an höheren Fachschulen aufgehoben werden. Die NDS in der höheren Berufsbildung gehören im Bildungsraum Schweiz zum Weiterbildungsbereich. Damit soll der gesamte Bereich der nicht formalen Bildung gleich behandelt werden (EVD, 2011a, S. 15), was eine Anpassung von Artikel 29 Absatz 3 BBG nach sich zieht.
011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 55/59