Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Art. 19 Monitoring
Der Gesetzesentwurf weist eine sehr geringe direkte Regelungsdichte auf. Grund dafür ist die Überzeugung, dass sich staatliches Eingreifen nur rechtfertigt, wenn Dysfunktionen vorhanden sind. Um solche zu identifizieren und die Wirksamkeit des Weiterbildungsgesetzes sowie den Nutzen der Weiterbildung für Gesellschaft und Wirtschaft überprüfen zu können, ist eine konstante Beobachtung des Weiterbildungsmarktes und der Weiterbildungsbeteiligung notwendig. Grundlage für solches Monitoring bilden einerseits Forschungsergebnisse (vgl. Art. 11) und andererseits statistische Daten (vgl. Art. 18).
8. Abschnitt: Vollzug und Weiterbildungskonferenz (Art. 20 – Art. 21)
Art. 20 Vollzug
Der Vollzug des Weiterbildungsgesetzes ist ohne ausgedehnte Administration sicherzustellen. Teilbereiche oder einzelne Aufgaben können an Dritte übertragen werden. Es wird zu prüfen sein, ob im Rahmen von Leistungsaufträgen auf Kompetenzen bestehender Organisationen der Weiterbildung zurückgegriffen werden kann.
Art. 21 Weiterbildungskonferenz
Nach Artikel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
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(RVOG) können Bundesrat und Departemente weitere Stabs-, Planungs- und Koordinationsorgane als institutionalisierte Konferenzen einsetzen. Solche Konferenzen sind in erster Linie zur Koordination von Aufgaben innerhalb der Bundesverwaltung gedacht.
Das Koordinationsorgan im Bereich der Weiterbildung soll sich aber nicht nur aus Angehörigen der Bundesverwaltung, sondern auch aus Vertreterinnen und Vertreter der Kantone zusammensetzen. Die Schaffung solcher gemeinsamen Organe zur Koordination der Anstrengungen von Bund und Kantonen im Bildungsbereich ist in der Bundesverfassung in Artikel 61a Absatz 2 explizit vorgesehen.
Aufgabe der Weiterbildungskonferenz ist die Koordination der Bundesgesetzgebung im Weiterbildungsbereich, die Koordination der Weiterbildungspolitik mit den Kantonen, die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze und Kriterien des Weiterbildungsgesetzes sowie die Sicherstellung der interinstitutionellen Zusammenarbeit im Bereich Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener. Im Weiteren wird es auch zu ihrer Aufgabe gehören, den regelmässigen Dialog mit Weiterbildungsanbietern und deren Vertreter sicherzustellen.
In Bezug auf die akademische Weiterbildung gilt nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes der Vorbehalt, dass die Koordination der Weiterbildungsmassnahmen im Hochschulbereich den gemeinsamen Organen von Bund und Kantonen obliegt.
Organisation und Zusammensetzung der Weiterbildungskonferenz obliegt dem Bundesrat. Dabei ist die als gemeinsames Organ gemäss Artikel 61a Absatz 2 BV eingesetzte Weiterbildungskonferenz nicht zwingend paritätisch zusammenzusetzen. Vielmehr wird der Bundesrat die Konferenz so zusammensetzen, dass sie in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben, namentlich die interinstitutionelle Zusammenarbeit einerseits zwischen den Bundesstellen und anderseits zwischen den Bundesstellen und den zuständigen Stellen in den Kantonen zweckmässig, effizient und kompetent zu erfüllen.
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