Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Art. 14 Ziel
Gemäss Artikel 10 Absatz 1 müssen die Ziele und Kriterien einer staatlichen Unterstützung definiert sein. Ziel der Bestimmungen zu den Grundkompetenzen Erwachsener ist es, eine Lücke zu schliessen und in Ergänzung zu den Spezialerlassen des Bundes und der kantonalen Gesetzgebung möglichst vielen Erwachsenen mit fehlenden Grundkompetenzen den Erwerb und den Erhalt dieser Fähigkeiten zu ermöglichen. Die Zielformulierung bekräftigt die integrierte Sicht des neuen Weiterbildungsgesetzes im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Individuums, die Subsidiarität des Staates und das lebenslange Lernen.
Die quantitative Einschränkung auf „möglichst viele“ trägt der Tatsache Rechnung, dass die Nutzung solcher Angebote je nach Sachverhalt auch von der Initiative und Bereitschaft des Einzelnen abhängt.
Art. 15 Zuständigkeit und Koordination
Die Regelung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener ist in der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung Sache der Kantone, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen auf Bundesebene bestehen (z.B. Ausländergesetzgebung, Arbeitslosen- und Invalidenversicherung).
Die Regelung in Absatz 1 „im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ bezieht sich auf die bundesstaatliche Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen.
Die Koordination zwischen Bund und Kantonen, aber auch die bundesinterne Abstimmung, ist heute unbefriedigend. Die Erreichung des Ziels, Erwachsenen mit fehlenden Grundkompetenzen, den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen zu ermöglichen, setzt eine funktionierende interinstitutionelle Zusammenarbeit voraus. Über eine koordinierte Zusammenarbeit soll eine bessere Mittelallokation und Betreuung und Begleitung der Betroffenen erreicht werden.
Verantwortliches Organ für die Sicherstellung der Zusammenarbeit im Bereich Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener soll nach diesem Gesetz die aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen zusammengesetzte Weiterbildungskonferenz sein (vgl. Art. 21).
Art. 16 Beiträge an die Kantone
Im Rahmen der Förderung der Grundkompetenzen Erwachsener kann es nicht darum gehen, neue Spezialfälle zu schaffen. Vielmehr geht es um die Schaffung eines Auffangtatbestands, womit die Kantone mit Beiträgen des Bundes Lücken bei der Vermittlung von Grundkompetenzen an einem von der geltenden bundesrechtlichen Spezialgesetzgebung und vom kantonalen Recht nicht erfassten Personenkreis gezielt und koordiniert schliessen können. Dem Bund kommt dabei eine subsidiäre,
gezielte fördernde Rolle zu.
Die Beiträge an die Kantone sollen gemäss Artikel 10 Absatz 2 nachfrageorientiert ausgerichtet werden. Im Vordergrund stehen Fallpauschalen pro erwachsene Person in entsprechender Weiterbildung an die Kantone. Voraussetzung für eine Förderung ist neben einer wesentlichen Beteiligung des Kantons ein mit den verschiedenen bundesrechtlichen Spezialgesetzen und dem kantonalen Recht abgestimmtes Vorgehen, das den Erfolg der Bildungsmassnahme begünstigt.
Vorgesehen ist, vor dem Entscheid des BBT die Stellungnahme der Weiterbildungskonferenz zu den Gesuchen der Kantone einzuholen.
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