Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 59 Seiten
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Mit den neuen Verfassungsbestimmungen zur Bildung ändert sich das Umfeld und Tätigkeitsgebiet der Organisationen der Weiterbildung. Der vorliegende Artikel stellt eine Abkehr von Beiträgen für die Selbstregulierung der Weiterbildung durch die Dachverbände dar und richtet sich konsequent an klar definierte Aufgaben (siehe Katalog in Absatz 1), die der neu für die Weiterbildung zuständige Bund an
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gesamtschweizerische Organisationen überträgt . Es handelt sich dabei um Querschnittsaufgaben
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(Informations - und Koordinations-, Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsaufgaben sowie Entwicklung der Weiterbildung), die über den Geltungsbereich eines Spezialgesetzes hinaus gehen.
Es wird Aufgabe des Bundesrats bzw. des Vollzugs sein, die Anforderungen an eine Organisation der Weiterbildung festzulegen. Dabei sind klare und selektive Kriterien aufzustellen. Namentlich ist sicherzustellen, dass sich die Organisationen von ihrer Zweckbestimmung und Ausrichtung her wesentlich in der Weiterbildung engagieren.
Absatz 2 Buchstabe b soll Doppelsubventionierungen verhindern. Gemäss Absatz 3 sind die Beiträge
– im Gegensatz zu den Projekten nach Artikel 11 – zeitlich nicht an eine Höchstdauer gebunden. Verlängerungen sind möglich.
5. Abschnitt: Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener (Art. 13 - Art.16)
Der Abschnitt über den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener stellt eine spezialgesetzliche Regelung dar, die eine grosse Nähe zur Weiterbildung aufweist: Soweit der Erwerb und vor allem der Erhalt von Grundkompetenzen nicht in der obligatorischen Schule erfolgt, findet die Vermittlung von Grundkompetenzen in der Regel in nicht-formalen Kontexten statt. Der Umfang des zusätzlichen Regelungsbedarfs in diesem Bereich ist verhältnismässig gering, weshalb sich eine Integration ins Weiterbildungsgesetz aufdrängt.
Art. 13 Begriff der Grundkompetenzen
Im Sinne dieses Gesetzes sind mit Grundkompetenzen Erwachsener die kompetenzmässigen Voraussetzungen angesprochen, um an Bildung und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und in der Arbeitswelt bestehen zu können. Die definierten Grundkompetenzen Erwachsener beinhalten grundlegende Lese-, Schreib-, Alltagsmathematik, Anwenderkenntnisse von Informations- und Kommunikationstechnologien und Grundkenntnisse zu den wichtigsten Rechten und Pflichten. Diese Aufzählung ist abschliessend.
Mit dieser Lösung wird zwei Problemkreisen Rechnung getragen: Einerseits werden die bildungsrelevanten Grundkompetenzen Erwachsener bezeichnet. Andererseits sorgt diese Regelung für eine Klärung der gerade in der Weiterbildungsdiskussion häufig ins Spiel gebrachten Nachholbildung. Nachholbildung findet in der Regel im Hinblick auf definierte Abschlüsse statt. Dies ist im formalen Bereich bereits geregelt.
Je nach Politikbereich können weitere Kompetenzen gefragt sein. Diesen ist in der Spezialgesetzgebung Rechnung zu tragen. Beispielsweise sind in der Integration und Migration Kenntnisse der Landessprache gefragt. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Bedeutung von Grundkompetenzen ändern kann, sei es im Hinblick auf eine Lebensphase, auf gesellschaftliche oder technologische Entwicklungen oder auf einen gezielten und schnellen Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben.
58 Vgl. Artikel 20 Absatz 2. 59 Beispielsweise spezielle Massnahmen, um von Illettrismus betroffene Personen zu erreichen. 011/2011/03844 \ COO.2101.108.5.372040 51/59