Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
1 Ausgangslage und Beschreibung der Vorlage
Im Zuge der Neuordnung der Bildungsverfassung wurde die Weiterbildung 2006 erstmals auf
Verfassungsebene geregelt. Artikel 64a der Bundesverfassung (BV) vervollständigt den
Bildungsraum Schweiz und gibt dem Bund neu den Auftrag,
• Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Absatz 1),
• die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern (Absatz 2) und
• die Aufgabe, auf Gesetzesstufe Bereiche und Kriterien festzulegen (Absatz 3).
Bis heute fehlen die rechtlichen Grundlagen für eine bundesintern und zwischen Bund und Kantonen abgestimmte Weiterbildungspolitik. Bestimmungen zur Weiterbildung finden sich in rund 50
Spezialgesetzen des Bundes – viele davon ausserhalb des Bildungsbereiches.
Grundzüge der Vorlage
Das Weiterbildungsgesetz stützt sich primär auf Artikel 64a BV und ergänzend auf Artikel 61a Absatz 1 und 2 BV sowie Artikel 63a Absatz 3 - 5 BV.
Die Weiterbildung ist, bildungssystemisch und funktional betrachtet, Teil des Bildungsraumes
Schweiz. Deshalb gelten die generellen Ziele von hoher Qualität und Durchlässigkeit und auch die Koordinations- und Kooperationspflicht von Bund und Kantonen gleichermassen für den gesamten Bereich der Weiterbildung. Diese ganzheitliche Funktion der Weiterbildung wird mit der dreifachen verfassungsmässigen Abstützung des Weiterbildungsgesetzes zum Ausdruck gebracht.
Einbettung der Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz
• In einem auf 5.3 Milliarden CHF bezifferten Weiterbildungsmarkt beträgt der Anteil des Bundes
rund 600 Millionen CHF. Dieser Markt soll gestärkt werden. Dem Bund kommt auch in Zukunft eine subsidiäre Rolle zu.
• Die rechtliche Einordnung der Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz soll einher gehen mit
der Stärkung des lebenslangen Lernens. Dieses umfasst alle Formen der Bildung (formale, nichtformale und informelle Bildung).
• Die Schweiz verfügt über ein umfassend staatlich geregeltes Bildungssystem. Bisher fehlten
jedoch die Bezüge zwischen der sogenannten formalen Bildung und dem Weiterbildungsbereich als nicht-formaler Bildung. Die Klärung der Terminologie soll die einheitliche Verwendung des Begriffs der Weiterbildung sicherstellen und die Abgrenzung zur formalen Bildung klären.
• Der Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich im Rahmen einer
Grundsatzkompetenz auf den gesamten Bereich der Weiterbildung. Um Artikel 63a Absatz 3 – 5 BV Rechnung zu tragen, wird für den Hochschulbereich in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs ein Vorbehalt festgelegt. Dieser hält die Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organen fest, im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes einheitliche Rahmenvorschriften zu erlassen.
Grundsätze über die Weiterbildung
Die Grundsätze im Gesetzesentwurf richten sich an die von Bund und Kantonen geregelte und unterstützte Weiterbildung. Sie erfassen das Spezifische der nicht-formalen Bildung und stellen Bezüge zur formalen Bildung her. Die Grundsätze werden darüber hinaus eine Signalwirkung auf nicht staatlich geregelte und unterstützte Weiterbildungen haben und einen Orientierungsrahmen für die qualitative Entwicklung der Weiterbildung bilden. Die Grundsätze im Einzelnen:
• Verantwortung: Weiterbildung steht primär in der Verantwortung des Einzelnen. Im Rahmen ihrer
Fürsorgepflicht sind aber auch die Arbeitgebenden zur Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden
aufgerufen. Der Staat verhält sich im Weiterbildungsbereich subsidiär und greift nur dort ein, wo spezialgesetzlich legitimierte öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen.
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