Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

1 Ausgangslage und Beschreibung der Vorlage

Im Zuge der Neuordnung der Bildungsverfassung wurde die Weiterbildung 2006 erstmals auf

Verfassungsebene geregelt. Artikel 64a der Bundesverfassung (BV) vervollständigt den

Bildungsraum Schweiz und gibt dem Bund neu den Auftrag,

• Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Absatz 1),

• die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern (Absatz 2) und

• die Aufgabe, auf Gesetzesstufe Bereiche und Kriterien festzulegen (Absatz 3).

Bis heute fehlen die rechtlichen Grundlagen für eine bundesintern und zwischen Bund und Kantonen abgestimmte Weiterbildungspolitik. Bestimmungen zur Weiterbildung finden sich in rund 50

Spezialgesetzen des Bundes – viele davon ausserhalb des Bildungsbereiches.

Grundzüge der Vorlage

Das Weiterbildungsgesetz stützt sich primär auf Artikel 64a BV und ergänzend auf Artikel 61a Absatz 1 und 2 BV sowie Artikel 63a Absatz 3 - 5 BV.

Die Weiterbildung ist, bildungssystemisch und funktional betrachtet, Teil des Bildungsraumes

Schweiz. Deshalb gelten die generellen Ziele von hoher Qualität und Durchlässigkeit und auch die Koordinations- und Kooperationspflicht von Bund und Kantonen gleichermassen für den gesamten Bereich der Weiterbildung. Diese ganzheitliche Funktion der Weiterbildung wird mit der dreifachen verfassungsmässigen Abstützung des Weiterbildungsgesetzes zum Ausdruck gebracht.

Einbettung der Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz

• In einem auf 5.3 Milliarden CHF bezifferten Weiterbildungsmarkt beträgt der Anteil des Bundes

rund 600 Millionen CHF. Dieser Markt soll gestärkt werden. Dem Bund kommt auch in Zukunft eine subsidiäre Rolle zu.

• Die rechtliche Einordnung der Weiterbildung in den Bildungsraum Schweiz soll einher gehen mit

der Stärkung des lebenslangen Lernens. Dieses umfasst alle Formen der Bildung (formale, nichtformale und informelle Bildung).

• Die Schweiz verfügt über ein umfassend staatlich geregeltes Bildungssystem. Bisher fehlten

jedoch die Bezüge zwischen der sogenannten formalen Bildung und dem Weiterbildungsbereich als nicht-formaler Bildung. Die Klärung der Terminologie soll die einheitliche Verwendung des Begriffs der Weiterbildung sicherstellen und die Abgrenzung zur formalen Bildung klären.

• Der Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes erstreckt sich im Rahmen einer

Grundsatzkompetenz auf den gesamten Bereich der Weiterbildung. Um Artikel 63a Absatz 3 – 5 BV Rechnung zu tragen, wird für den Hochschulbereich in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs ein Vorbehalt festgelegt. Dieser hält die Zuständigkeit der gemeinsamen hochschulpolitischen Organen fest, im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes einheitliche Rahmenvorschriften zu erlassen.

Grundsätze über die Weiterbildung

Die Grundsätze im Gesetzesentwurf richten sich an die von Bund und Kantonen geregelte und unterstützte Weiterbildung. Sie erfassen das Spezifische der nicht-formalen Bildung und stellen Bezüge zur formalen Bildung her. Die Grundsätze werden darüber hinaus eine Signalwirkung auf nicht staatlich geregelte und unterstützte Weiterbildungen haben und einen Orientierungsrahmen für die qualitative Entwicklung der Weiterbildung bilden. Die Grundsätze im Einzelnen:

• Verantwortung: Weiterbildung steht primär in der Verantwortung des Einzelnen. Im Rahmen ihrer

Fürsorgepflicht sind aber auch die Arbeitgebenden zur Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden

aufgerufen. Der Staat verhält sich im Weiterbildungsbereich subsidiär und greift nur dort ein, wo spezialgesetzlich legitimierte öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen.

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