Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten

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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung

3.2 Spezifische Punkte der Vorlage15

3.2.1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich (Artikel 1 und 2)

Während der Zweck der Vorlage "Stärkung des Bildungsraumes Schweiz" auf Zustimmung stösst, ist verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden nicht klar, weshalb im Artikel 1 auf das lebenslange Lernen hingewiesen wird. Dementsprechend lauten Forderungen dahingehend, den Begriff - etwa durch einen Verweis auf Artikel 3 oder durch eine inhaltliche Bestimmung - zu definieren. Einigen Vernehmlassungsteilnehmenden geht der Anspruch zu weit, mit einem Weiterbildungsgesetz, das sich auf die Formulierung von Grundsätzen über die nicht-formale Bildung beschränkt, das

lebenslange Lernen stärken zu wollen.

Gegenstand des Gesetzes soll zudem gemäss verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmenden die in einem neuen Buchstaben zu Absatz 2 festzulegende "Regelung und Förderung der Transparenz der Angebote und Abschlüsse im Weiterbildungsbereich" sein.

Die Ausgestaltung des Weiterbildungsgesetzes als "Rahmengesetz" wird grossmehrheitlich begrüsst. Eine derartige Regelung trage zur Kohärenz und Transparenz des Weiterbildungsbereichs bei.

Das generelle Verhältnis der Spezialgesetzgebung zum Weiterbildungsgesetz wird noch als

erklärungsbedürftig beurteilt. Die Regelung, dass die Finanzierung von Weiterbildung grundsätzlich über die Spezialgesetze zu erfolgen hat, wird begrüsst.

Die Mehrheit der Stellungnehmenden und insbesondere der Kantone, die sich zum Geltungsbereich äussern, erachtet es als richtig, dass die Grundsätze des WeBiG Geltung über den gesamten Bereich der Weiterbildung - inklusive die Weiterbildung an Hochschulen - beanspruchen. Die Autonomie der Hochschulen bleibe durch die Regelung in Artikel 2 Absatz 2 ausreichend gewahrt.

Hochschulkreise argumentieren demgegenüber, dass ein Rahmengesetz über die Weiterbildung zwar sinnvoll sei, die Weiterbildung an Hochschulen jedoch ganz vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden müsse. Dass die gemeinsamen Organe des Hochschulbereichs bei der Definition ihrer einheitlichen Vorschriften den Rahmen der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes zu berücksichtigen hätten, stelle einen ungebührlichen Eingriff in die Autonomie der Hochschulen dar.

Vereinzelt wird gefordert, Hochschulen und Berufsbildung seien gleich zu behandeln; die

Berufsbildung sollte deshalb ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen werden.

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Vom Medizinalberufegesetz und Psychologieberufegesetz betroffene Kreise weisen darauf hin, dass die in letzteren Gesetzen (in der deutschen Fassung) mit "Weiterbildung" bezeichnete Bildung wie im erläuternden Bericht ausgeführt zur formalen Bildung gerechnet werden muss und deshalb nicht in den Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes fällt.

Aus Berufsbildungskreisen wird darauf hingewiesen, dass die höhere Berufsbildung, die bis zum Inkrafttreten des heute geltenden BBG "Weiterbildung" genannt wurde und im normalen

Sprachgebrauch häufig weiterhin so genannt wird, zur formalen Bildung zu zählen ist und nicht in den Geltungsbereich des Weiterbildungsgesetzes fällt.

3.2.2 Begriffe (Artikel 3)

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden äussert sich zu den Begriffen.

Mit dem Bildungssystem als Ganzem vertraute Stellen wie Kantone geben mehrheitlich an, dass die Terminologie und insbesondere die Legaldefinition von Weiterbildung als nicht-formale Bildung

zielführend ist und eine kohärente Abbildung des Bildungssystems erlaubt.

Auch die Mehrheit der Berufsbildungs- und Hochschulkreise akzeptiert die vorgeschlagene Definition, wobei allerdings die Zuordnung der vorbereitenden Kurse auf Berufs- und höhere Fachprüfungen bzw. der Weiterbildung an Hochschulen zur nicht-formalen Bildung häufig kritisiert wird.

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Detaillierte Auswertungen zu den einzelnen Artikeln finden sich in Kapitel 4.

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SR ... BBl 2011 2707

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