Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/19: Bundesgesetz über die Weiterbildung (Weiterbildungsgesetz, WeBiG) · 78 Seiten
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Vernehmlassung zu einem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Weiterbildung
• Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung: Sie sollen eine bessere Vergleichbarkeit der
Angebote, mehr Transparenz und Durchlässigkeit bewirken sowie für die staatlich unterstützte Weiterbildung eine hohe Qualität sicherstellen.
• Durchlässigkeit: Die Anrechnung von nicht-formalen und informellen Bildungsleistungen an die
formale Bildung erhöht die Durchlässigkeit des Bildungssystems. Sie liegt im Interesse sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft und der Wirtschaft.
• Chancengleichheit: Über das allgemeine Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung hinaus
werden im Gesetzesentwurf die Bedeutung der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Integration von Ausländerinnen und Ausländer sowie die Arbeitsmarktfähigkeit von
geringqualifizierten Personen besonders hervorgehoben. Diesen Zielgruppen und Themen soll in den Spezialgesetzen und bei den konkreten Weiterbildungsangeboten besondere Beachtung geschenkt werden.
• Keine Verfälschung des Wettbewerbs: Öffentlich-rechtliche und staatlich unterstützte
Bildungsanbieter haben für die Angebote, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, Marktpreise zu verlangen. Zudem ist die Quersubventionierung von staatlich durchgeführten, unterstützten oder geförderte Weiterbildungsangebote nicht zulässig, soweit sie nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund
Voraussetzung für eine Förderung der Weiterbildung durch den Bund sind das in den Spezialgesetzen ausgewiesene öffentliche Interesse, gesetzlich festgelegte Ziele in den jeweiligen Spezialgesetzen sowie die Einhaltung der Grundsätze des Weiterbildungsgesetzes. Mit einheitlichen Vorgaben an die Subventionierung in den Spezialgesetzen soll sichergestellt werden, dass bundesintern die Förderung der Weiterbildung in den rund 50 Spezialgesetzen gleichen Spielregeln unterliegt.
Instrumentarium zur Koordination der Weiterbildung von Bund und Kantonen und zur Beobachtung des Weiterbildungsmarktes
Mit dem Gesetz sollen Instrumente eingerichtet werden, die es Bund und Kantonen ermöglichen, die Entwicklung der Weiterbildung auf nationaler und internationaler Ebene zu verfolgen und auf
Dysfunktionen auf dem Weiterbildungsmarkt rechtzeitig zu reagieren.
Zu den Instrumenten zählen namentlich Studien, Forschung und Pilotversuche, die Erhebung der notwendigen statistischen Daten, ein periodischer Dialog mit den interessierten Kreisen der
Weiterbildung und ein Monitoring über den Weiterbildungsmarkt, für das der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen sorgt.
Eine aus Bund und Kantonen zusammengesetzte Weiterbildungskonferenz soll die Entwicklung der Weiterbildung beobachten, die Koordination der von Bund und Kantonen geregelten und unterstützten Weiterbildung sicherstellen und zu Beitragsgesuchen auf Ausrichtung von Geldern für Studien,
Forschung und Pilotversuche sowie zur Förderung von Grundkompetenzen Erwachsener Stellung nehmen.
Grundkompetenzen Erwachsener als Zugang zum lebenslangen Lernen
Eine wesentliche politische Motivation für den Weiterbildungsartikel in der Bundesverfassung war die Problematik der Nachholbildung und des Illettrismus im weiteren Sinne.
Die Nachholbildung ist im formalen Bildungsbereich bereits berücksichtigt und geregelt (z.B.
Nachholen eines Lehrabschlusses). Hingegen fehlen zwischen Bund und Kantonen koordinierte Regelungen für eine effiziente Bekämpfung des Illettrismus.
Der Staat hat ein hohes Interesse, sich für den Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen
Erwachsener (Lesen, Schreiben, Alltagsmathematik und Informations- und
Kommunikationstechnologien, sowie Grundkenntnisse der wichtigsten Rechte und Pflichten)
einzusetzen. Studien belegen, dass zum Beispiel das Risiko von Arbeitslosigkeit aufgrund von
mangelnden Grundkompetenzen deutlich erhöht ist. Auch ermöglichen Grundkompetenzen die
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