Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 68 Seiten

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4.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wie in Ziffer 1.5 ausgeführt wurde bereits auf der Grundlage der Empfehlungen der «Expertengruppe eHealth» zwischen Juni und September 2010 eine erste grobe RFA durchgeführt. Die dort verwendete Modellierung und Abschätzung der Auswirkungen einer rechtlichen Regelung auf die Einführung und Verbreitung eines elektronischen Patientendossiers wurde auf der Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs und unter Beizug der betroffenen Akteure überarbeitet und verfeinert. Ausgehend von den fünf Prüfpunkten der RFA können die Ergebnisse wie folgt zusammengefasst werden:

Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns

Ohne staatliche Intervention werden sich Apotheken und Spitäler nur sehr verzögert flächendeckend mit anderen Gesundheitsfachpersonen vernetzen. Sowohl Apotheken wie auch Spitäler investieren zwar bereits heute – und unabhängig vom elektronischen Patientendossier – in lokale elektronische Informationssysteme, eine Vernetzung dieser lokalen Systeme findet allerdings höchstens auf regionaler Ebene statt. Bei den Arztpraxen muss ohne staatliche Regulierung sogar von einem Investitionsstau ausgegangen werden. Dies ist insbesondere auf die Befürchtung der Ärzteschaft zurückzuführen, sich aufgrund fehlender technischer Standards langfristig vom jeweiligen Anbieter eines Praxisinformationssystems abhängig zu machen. Die in den heutigen Praxisinformationssystemen verwendeten Datenformate sind untereinander oft nicht kompatibel, so dass bereits elektronisch abgelegte Daten nicht beliebig von einem System in ein anderes transferiert werden können. Dieser Umstand beschränkt den Wettbewerb und zwingt die Ärzteschaft zu einem längeren – möglicherweise unwirtschaftlichen – Verbleib beim angestammten Anbieter. Die daraus resultierende Investitionsunsicherheit hemmt die freiwillige elektronische Erfassung von Patientendaten und behindert den Zusammenschluss zu Gemeinschaften.

Werden hingegen Standards für die Bereitstellung und den Abruf von Patientendaten wie auch für die Identifikation von Patientinnen und Patienten sowie von Gesundheitsfachpersonen vom Gesetzgeber festgelegt, so beschleunigt sich die Einführung und Verbreitung des elektronischen Patientendossiers. Die vorgesehenen Zertifizierungsverfahren erhöhen die Investitionssicherheit, fördern den freiwilligen Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen zu Gemeinschaften und erleichtern die Umsetzung der in Artikel 18 des vorliegenden Vorentwurfs vorgesehene Verpflichtung der Leistungserbringer nach den Artikeln 39 und 49a Absatz 4 KVG138. Damit kann die für die Realisierung von Netzwerkeffekten notwendige kritische Masse von Gemeinschaften rascher erreicht werden. Erst die Netzwerkeffekte machen es für die Gesundheitsfachpersonen und Gemeinschaften interessant, die behandlungsrelevanten Daten ihrer Patientinnen und Patienten anderen Gesundheitsfachpersonen in elektronischer Form zugänglich zu machen. Der Nutzen des elektronischen Patientendossiers steigt somit mit der Anzahl der in zertifizierten Gemeinschaften zusammengeschlossenen Gesundheitsfachpersonen.

Die Durchsetzung des Datenschutzes schliesslich stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar. Ohne Durchsetzung des Datenschutzes könnte zudem aufgrund des mangelnden Vertrauens der möglichen Nutzerinnen und Nutzer die Verbreitung von

138 SR 832.10