Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten
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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ausgangslage
Die vom Bund gemeinsam mit den Kantonen erarbeitete «Strategie eHealth Schweiz» wurde vom Bundesrat am 27. Juni 2007 verabschiedet. Die Strategie gilt für die Jahre 2008 bis 2015.
Der Bundesrat hat am 21. Oktober 2009 das Ergebnis der Konsultation über die Empfehlungen zur Umsetzung der «Strategie eHealth Schweiz» zur Kenntnis genommen und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, ihm bis Ende 2010 einen Bericht zu unterbreiten über die rechtliche Regelung, die zur Erreichung der in der «Strategie eHealth Schweiz» aufgeführten Ziele notwendig ist. Zur Erarbeitung dieses Berichtes wurde vom EDI im Dezember 2009 die «Expertengruppe eHealth» eingesetzt. Diese erarbeitete zwischen Februar und September 2010 den geforderten Bericht.
Am 3. Dezember 2010 beauftragte der Bundesrat in Kenntnis des Berichts der «Expertengruppe eHealth» das EDI, bis im September 2011 einen Vorentwurf der notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung eines elektronischen Patientendossiers inklusive erläuterndem Bericht zu erarbeiten. Die spezialgesetzlichen Grundlagen sollen die Voraussetzungen für einen sicheren und datenschutzkonformen Datenaustausch zwischen den im Behandlungsprozess der Patientinnen und Patienten beteiligten Gesundheitsinstitutionen und -fachpersonen (im Weiteren als «Gemeinschaften» bezeichnet) schaffen. Dazu sollen neben der Festlegung und Durchsetzung von einheitlichen Standards auch die für den Datenaustausch notwendigen, landesweit zu koordinierenden Komponenten (z.B. Identifikations- und Authentifizierungsmittel, Register, Referenzdienste) rechtlich geregelt werden. Mit dem elektronischen Patientendossier sollen unter anderem die Qualität der medizinischen Versorgung und die Patientensicherheit erhöht werden.
Der Vorentwurf des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier, welcher am 16. September vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt wurde, enthält folgende Kernelemente:
Geltungsbereich: Mit dem vorliegenden Gesetzesvorentwurf sollen ausschliesslich die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein gemeinschaftsübergreifendes elektronisches Patientendossier geschaffen werden. Die bestehenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Umgang mit Patientendaten sind davon nicht betroffen. Ebenfalls nicht Gegenstand der Vorlage sind Regelungen zum Datenaustausch zwischen Gesundheitsfachpersonen und den Sozialversicherungen oder zur Nutzung der in den elektronischen Patientendossiers enthaltenen Daten für den Aufbau von Diagnoseregistern, zu Statistik- oder Forschungszwecken sowie zur Optimierung administrativer Prozesse.
Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die mit der Regelung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen erreichte Investitionssicherheit für eine flächendeckende Einführung, Verbreitung und Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers nicht ausreicht. Der Vorentwurf enthält deshalb auch flankierende Massnahmen.
Freiwilligkeit: Für die Akzeptanz und den Erfolg des elektronischen Patientendossiers ist es wesentlich, dass es sich ohne rechtlichen Zwang entwickeln kann. Im Sinne der informationellen Selbstbestimmung entscheidet jede Person selber, ob sie ein elektronisches Patientendossier erstellen lässt und ob sie ihren Gesundheitsfachpersonen umfassende oder beschränkte Zugriffsrechte erteilt.
Der Grundsatz der Freiwilligkeit gilt – mit Ausnahme der Leistungserbringer nach den Artikeln 39 und 49a Absatz 4 KVG (SR 832.10) – auch für die Gesundheitsfachpersonen. Ihnen steht es ebenfalls frei, ob sie die Voraussetzungen schaffen wollen, um behandlungsrelevante Daten ihrer Patientinnen oder Patienten in elektronischer Form anderen Gesundheitsfach-