Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/23: Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 61 Seiten

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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

personen zugänglich zu machen. Haben sie sich jedoch dazu entschlossen, Mitglied einer zertifizierten Gemeinschaft zu sein, so sind sie verpflichtet, diejenigen Daten im elektronischen Patientendossier zugänglich zu machen, zu denen die Patientin oder der Patient eingewilligt hat.

Einwilligung und Zugriffsrechte: Die Bearbeitung von Daten im Rahmen des elektronischen Patientendossiers ist nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten zulässig. Die Zugriffsregelungen sind so auszugestalten, dass es für Patientinnen und Patienten möglich ist, Zugriffsrechte individuell und abgestuft zu vergeben.

Identifikation und Authentifizierung: Eine eindeutige Identifizierung und Authentifizierung der Patientinnen und Patienten wie auch der Gesundheitsfachpersonen sind zentrale Voraussetzungen für eine sichere Datenbereitstellung und einen sicheren Datenabruf. Der Vorentwurf schafft die spezialgesetzliche Grundlage, damit der Bundesrat die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG (SR 831.10, AHVN13) als eines der Merkmale zur Patientenidentifikation zwischen Gemeinschaften vorsehen kann. Die rechtliche Regelung beschränkt sich ausdrücklich auf die Patientenidentifikation bei einem gemeinschaftsübergreifenden Datenabruf. Somit dürfen weder medizinische Daten mit der AHVN13 versehen werden, noch darf diese in den so genannten Metadaten enthalten sein.

Zertifizierung: Für die Gewährleistung einer sicheren Datenbereitstellung und eines sicheren Datenabrufs müssen von allen Beteiligten Mindestanforderungen eingehalten werden. Die Einhaltung dieser technologischen und organisatorischen Voraussetzungen soll mit einem Zertifizierungsverfahren sichergestellt werden. Der Bundesrat wird im Ausführungsrecht sowohl die Anforderungen an die Zertifizierung festlegen als auch das Zertifizierungsverfahren regeln. Die Kantone und die betroffenen Organisationen erhalten dabei weitgehenden Mitwirkungsmöglichkeiten.

Umsetzung: Um die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu fördern, kann der Bund eine privatrechtlich organisierte Stelle gründen oder sich an einer solchen beteiligen. Damit besteht die Möglichkeit, einer Nachfolgeorganisation des heutigen Koordinationsorgans Bund-Kantone «eHealth Suisse» gewisse Aufgaben zu übertragen.

Finanzierung: Nach ersten Schätzungen wird die Vorbereitung und Erfüllung der aus der Umsetzung des Vorentwurfs resultierenden Aufgaben jährlich wiederkehrende Kosten in der Grössenordnung von 4.0 bis 5.4 Millionen Franken zur Folge haben. Diese finanziellen Aufwendungen soll der Bund angesichts der grundsätzlichen Zuständigkeit der Kantone für die medizinische Versorgung nicht alleine tragen. Der Bundesrat hält eine je hälftige Beteiligung von Bund und Kantonen für gerechtfertigt.