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Vernehmlassung 2011/3: Änderung des Börsengesetzes (Marktmissbrauch und Börsendelikte); Einladung zur Anhörung betreffen Art. 32 Abs. 4 BEHG · 18 Seiten

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gung darstellt, wird der Wert dieser Nebenleistungen regelmässig als in der Kontrollprämie enthalten angesehen und nicht separat vergütet. Mit der Abschaffung der Kontrollprämie besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Damit würden diese Leistungen in Zukunft voraussichtlich jeweils separat honoriert, womit sich vermehrt komplexe Bewertungsfragen stellen dürften. Diese Nebenleistungen müssten bewertet werden, um zu überprüfen, ob sich im diesbezüglichen Entgelt allenfalls eine Prämie für den Aktienerwerb versteckt (vgl. Art. 41 Abs. 4 BEHV-FINMA44). Je nach Art der Nebenleistungen sind solche Bewertungen schwierig oder nahezu unmöglich. Streitigkeiten über den Wert von Nebenleistungen dürften zunehmen.4546

9.3 Formulierungsvorschlag

[46] Der neue Wortlaut von Art. 32 Abs. 4 BEHG könnte wie folgt lauten:

„Der Preis des Angebots muss gleich oder höher sein als

a) der Börsenkurs und

b) der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.“

10. Revisionsvariante 2: Beschränkung der Prämie auf Kontrollbeteiligungen

10.1 Argumente für die Beschränkung

[47] Als Revisionsvariante 2 ist denkbar, die Bezahlung einer Prämie im Rahmen des vorausgegangenen Erwerbs nicht gänzlich zu verbieten, sondern nur (aber immerhin) auf den Erwerb einer Kontrollbeteiligung zu beschränken. Diese Revisionsvariante strebt einen Ausgleich zwischen dem Postulat der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Vertragsfreiheit an.

44

Nach Art. 41 Abs. 4 BEHV-FINMA kann der Preis des vorausgegangenen Erwerbs gemindert werden, wenn neben den Hauptleistungen andere wesentliche Leistungen, wie die Gewährung von Sicherheiten oder Sachleistungen, erbracht werden.

45

Die (schwierige) Anwendung von Art. 41 Abs. 4 BEHV-FINMA kann auch in der jetzigen rechtlichen Lage ein Thema sein, wie aus dem Bundesverwaltungsgerichtentscheid vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG (B-5272/2009) ersichtlich wird.

46

Kotierte Gesellschaften in Österreich und Deutschland verfügen häufig – ähnlich wie in der Schweiz

– über kontrollierende Aktionäre. Im Vorfeld von Übernahmen oder parallel zu Übernahmeangeboten werden Aktienpakete von kontrollierenden Aktionären erworben, welche regelmässig Garantien und Gewährleistungen abgeben. Allerdings gab es – soweit ersichtlich – bisher noch nie einen Fall, in welchem geltend gemacht wurde, dass der Wert solcher Zusagen vom Mindestpreis in Abzug zu bringen sei.

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